Als Selbständiger oder Freiberufler haben Sie vor einem Antrag auf Insolvenz viele Fragen, wenn Sie Ärger mit dem Insolvenzverwalter oder dem Gericht vermeiden wollen und lieber reibungslos durch das Verfahren kommen und dabei weiter selbständig bleiben wollen.
Das Regelinsolvenzverfahren ist für Sie eine neue Materie, dazu juristisch komplex und sorgt bei den meisten Selbständigen für eine große Unsicherheit. Vor einem solchen schwierigen Schritt sollten Sie Klarheit haben, was Sie erwartet.
Aus unserer Erfahrung als eine auf die Insolvenz von Selbständigen ausgerichtete Kanzlei beantworten wir die in der Praxis häufig gestellten Fragen klar und ohne „Juristendeutsch“.
Häufige Fragen zur Insolvenz bei Selbständigen (FAQ) :
Nach der Eröffnung des Verfahrens kann der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit freigeben. Einnahmen und Gewinne werden dann nicht im Regelinsolvenzverfahren berücksichtigt. Sie müssen dem Insolvenzverwalter auch keine Rechenschaft abliefern. Sie haben einen Anspruch
Mehr Informationen finden Sie in dem Artikel u0022Selbständigkeit – Trotz Schulden weiter machen ?u0022.
Wenn Sie weiter selbständig sind, können Sie nur die Regelinsolvenz beantragen. Wenn Sie nicht als GmbH oder andere juristische Person tätig sind, erhalten Sie auch in dem Regelinsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung. Ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan ist nicht erforderlich.
Wenn Sie Ihre Selbständigkeit beendet haben, ist eine Privatinsolvenz möglich, wenn Sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Lohn, Lohnsteuer oder Lohnabgaben bestehen. In diesem Fall muss ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt und durchgeführt werden.
Wenn Sie sich für ein Regelinsolvenzverfahren entschieden haben, macht es grundsätzlich keinen Sinn mehr Raten an Gläubiger zu bezahlen. Zahlungen an Gläubiger unmittelbar vor dem Insolvenzverfahren werden ohnehin vom Insolvenzverwalter zurückgeholt.
Sinn macht es natürlich die für Sie essentziellen laufenden Kosten wie z.B. Miete, Strom etc. zu bezahlen.
Fragen Sie uns lieber, bevor Sie die Zahlungen an Gläubiger einstellen.
Wenn Ihr Konto überzogen ist, Sie zusammen mit einer anderen Person (z.B. Ehegatten) ein gemeinsames Konto führen, empfiehlt es sich dringend, ein neues Konto einzurichten.
Spätestens unmittelbar vor dem Insolvenzantrag sollten Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Die für einen höheren Sockelbetrag erforderliche Bescheinigung können wir erstellen.
Übertragungen von Vermögen und Zahlungen an einzelne Gläubiger können zu Problemen führen. Problematisch ist es auch, mit dem noch flüssigen Vermögen luxeriöse Urlaubsreisen zu machen. Dies könnte zu einer Anzeige wegen Bankrott führen.
Wenn Ihre Selbständigkeit freigegeben wird, müssen Sie einen Betrag an die Masse zahlen, der sich nach Ihrem u0022fiktiven Einkommenu0022 bestimmt.
Aufgrund Ihrer Ausbildung, Berufserfahrung, Ihres Alters und soweit möglich weiteren Kriterien wird bestimmt, was Sie hypothetisch verdienen würden, wenn Sie nicht Selbständig wären, sondern als Arbeitnehmer arbeiten würden. Ausgehend von diesem ermittelten Nettobetrag wird Ihr pfändbares Einkommen ermittelt, wobei berücksichtigt wird, wenn Sie gegenüber einem Ehegatten oder Kindern unterhaltspflichtig sind. Der zu zahlende Betrag ermittelt sich dann aus der gültigen Pfändungstabelle und ist vollkommen unabhängig von dem Gewinn Ihrer selbständigen Tätigkeit.
Der Gutachter wird nach Insolvenzeröffnung Ihr Insolvenzverwalter sein. Dieser entscheidet dann z.B. auch über die Freigabe Ihrer selbständigen Tätigkeit. Daher sollten Sie sich gut mit dem Gutachter stellen. Beachten Sie aber auch, dass der Gutachter / Insolvenzverwalter nicht Ihre Interessen vertritt ! Auch wenn Sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, sollten Sie im Gespräch mit dem Gutachter Vorsicht walten lassen.
Aktuell erhalten Sie die Restschuldbefreiung nach drei Jahren ab Eröffnung des Verfahrens. In der Regel wird vor der Verfahrenseröffnung ein Gutachten erstellt, das noch etwas Zeit in Anspruch nimmt.
Durch eine Einigung mit allen beteiligten Gläubigern können Sie eine Insolvenz vermeiden. Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel „Gläubigervergleich„.
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