Sie mussten sich zu einer Insolvenz entscheiden und wollen diese so schnell, sicher und reibungslos wie möglich druchführen.
Leider ist das Insolvenzrecht kompliziert und steckt voller Fallstricke. Sie fühlen sich verunsichert und überfordert.
Wir verstehen, dass Ihre Situation auch ohne juristischen Paragraphendschungel hart genug ist. Als Kanzlei mit jahrelanger Erfahrung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts helfen wir Ihnen gerne.

So bereiten Sie sich auf die Insolvenz vor
Wenn Sie Ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit weiter ausüben, kommt nur ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Haben Sie Ihre Tätigkeit beendet kann nach Umständen auch eine Privatinsolvenz durchgeführt werden. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Antragspflicht ?
Als natürliche Person (also nicht GmbH oder eine entsprechende Rechtsform) haben Sie keine Insolvenzantragspflicht und können sich daher auch nicht wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Restschuldbefreiung
Egal ob in einem Regel- oder Privatinsolvenzverfahren erhalten Sie als natürliche Person nach drei Jahren die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass alle Forderungen gegen Sie egal ob privat oder beruflich, nicht mehr vollstreckt werden können und wirtschaftlich wertlos sind.
Vorbereitung
Im Vorfeld eines Insolvenzantrages gibt es viele Dinge zu besprechen, wie z.B. die Trennung von Konten, Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos, Umgang mit Gläubigers unmittelbar vor Antragstellung, Umwandlung von Lebensversicherungen …
Außergerichtliches Gläubigerangebot
Als tätiger Selbständiger oder Freiberufler ist kein außergerichtlicher Schuldenbereiniungsplan notwendig, was im Fall einer Privatinsolvenz Pflicht wäre.
Natürlich ist es trotzdem möglich, außergerichtlich eine Einigung mit den Gläubigern anzustreben.
Antragstellung
Grundsätzlich können Sie selbst einen Insolvenzantrag stellen. Wenn dieser allerdings nicht richtig oder nicht vollständig ist, kann dies gravierende Folgen haben. Dies kann bis zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Wir empfehlen daher, sich bei der Antragstellung Hilfe zu nehmen.
Vorbereitendes Gutachten
Nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde, beauftragt das Gericht vor der Eröffnung des Verfahrens in der Regel einen Gutachter.
Aufgabe des Gutachters ist es zu ermitteln, wie Sie mit Ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit dastehen und ob die Voraussetzungen einer Insolvenz gegeben sind.
Eröffnung
Nach dem Gutachten eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. In der Regel haben Sie den Gutachter als Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung beginnt die Laufzeit von drei Jahren bis zur Restschuld an zu laufen.
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