Im Grunde ist es ganz einfach: nur „echte Menschen“ können einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Alle „juristischen Personen“ wie GmbH, AG, UG etc. müssen in jedem Fall ein Regelinsolvenzverfahren durchführen. Aber nicht alle natürlichen Personen können eine Privatinsolvenz beantragen. Selbstständige müssen ebenfalls Antrag im Regelinsolvenzverfahren stellen.
Angestellte, Beamte, Rentner, Leistungsempfänger und andere „Verbraucher“ können ganz unproblematisch einen Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren stellen.
Ehemalige Selbständigkeit
Wenn die Selbstständigkeit aufgegeben wurde, ist der Fall etwas komplizierter. Hier ist eine Prüfung in zwei Schritten vorzunehmen:
- hat der Schuldner zehn und mehr Gläubiger, ist ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.
- Hat der Schuldner weniger als zehn Gläubiger muss weiter geprüft werden, ob Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind. Dabei kann es sich um Aufwendungen, Sozialabgaben oder nicht abgeführten Steuern handeln. Nur wenn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, kann der Schuldner einen Antrag im Privatinsolvenz Verfahren stellen
Es kommt im übrigen nicht darauf an, ob die Schulden aus der Selbstständigkeit stammen oder wie lange die Selbstständiglichkeit zurückliegt.
Unterschiede zwischen Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz
Sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren (bei Selbständigen) können natürliche Personen die Restschuldbefreiung erlangen. Restschuldbefreiung bedeutet, dass die Gläubiger nicht mehr aus ihren Forderungen vollstrecken können. Die Ansprüche sind dann wirtschaftlich wertlos.
Mehr zur Privatinsolvenz erfahren Sie in unserem Beitrag “ Die neuen Regeln für die Privatinsolvenz 2021„.
Bei einer Verbraucherinsolvenz muss der Schuldner im Gegensatz zur Regelinsolvenz zwingend ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen und die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist mit dem Antrag vorlegen.
Während Selbständige bei der Regelinsolvenz einen Insolvenzverwalter bekommen, erhält der Schuldner in der Verbraucherinsolvenz einen Treuhänder. Der Treuhänder hat weniger Rechte als der Insolvenzverwalter und kann zum Beispiel nicht ohne weiteres Anfechtungsgrundsprüche geltend machen. Auch ist die Vergütung des Treuhänders geringer als die des Insolvenzverwalters.
Da für eine Regelinsolvenz kein Schuldenbereinigungsplan erforderlich ist, erteilen die Rechtsantragstellen der Amtsgerichte in der Regel auch keinen Beratungshilfeschein für ehemalige Selbstständige, bei denen die Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz nicht gegeben sind.
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