Der Bundestag hat die Verkürzung der Privatinsolvenz für alle Anträge rückwirkend zum 01.10.2020 beschlossen. Danach erhält jeder Schuldner unabhängig davon ob und wie viel er an den Insolvenzverwalter zahlen kann spätestens nach drei Jahren die Restschuldbefreiung.
Was bedeutet das für neue Anträge ?
Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen, erhalten Sie nach drei Jahren die Restschuldbefreiung. Dies gilt selbst dann, wenn Sie weder Geld für die Masse noch Geld für die Verfahrenskosten aufbringen können. Die Verkürzung auf drei Jahre gilt ohne „wenn und aber“ für alle Schuldner.
- Restschuldbefreiung für alle Schuldner nach 3 Jahren unabhängig von Zahlungen zur Masse
- Schenkungen und Gewinne (Lotto) fallen auch in der Wohlverhaltensperiode in die Masse. Geringfügige Geschenke bleiben ausgenommen
- neue „unangemessene Verbindlichkeiten“ (neue Schulden) während der Wohlverhaltensperiode können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen
- Verlängerung der Sperrfrist für ein zweites Insolvenzverfahren auf 11 Jahre
- Bei einem weiteren Insolvenzverfahren kann die Restschuldbefreiung erst nach 5 Jahren erteilt werden
- Es gibt ein neues Antragsformular. Bis zum 31.03.2021 dürfen noch die alten Formulare verwendet werden
Im Gesetzgebungsverfahren wurde überlegt, die Speicherfrist für Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG für das Merkmal der Restschuldbefreiung auf ein Jahr zu verkürzen. Dies ist leider nicht Gesetz geworden.
Das bleibt in der Verbraucherinsolvenz gleich:
- Die Regelungen gelten weiterhin für Verbraucher, für Selbständige und für ehemalige Selbständige
- Forderungen aus unerlaubter Handlung bleiben weiterhin von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Es handelt sich dabei um Schadensersatzforderungen, hinterzogene Steuern oder Unterhaltspflichtverletzungen.
- Auch die Regelungen zur Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes bleiben unverändert. Dieser kann durch eine spezialisierter Anwaltskanzlei oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle durchgeführt werden.
- Es ist weiter möglich einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durchzuführen, um die Zustimmung einzelner Gläubiger zu ersetzen, ohne ein Insolvenzverfahren durchführen zu müssen.
Die ursprünglichen Regelungen, wonach eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren erfolgen kann, wenn 35% der angemeldeten Forderungen und die Kosten des Verfahrens beglichen werden sind ersatzlos entfallen.
Es war angedacht, dass künftig das Insolvenzgericht auch ohne Antrag eines Gläubigers in bestimmten Fällen von Amts wegen die Versagung der Restschuldbefreiung beschliessen soll. Die Restschuldbefreiung kann daher weiterhin nur auf Antrag eines Gläubigers oder in bestimmten Fällen des Treuhänders versagt werden.
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