Vorteile eines Gläubigervergleichs
Die Einigung mit den Gläubigern hat so gewichtige Vorteile, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Pflicht ist, bevor eine Privatinsolvenz beantragt werden kann.
- Ein Vergleich in Form einer Einmalzahlung geht deutlich schneller als ein Insolvenzverfahren.
- Sie vermeiden die Kosten des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts.
- Anders als in der Insolvenz bleiben Sie Herr des Verfahrens
- Ein Vergleich wird nicht öffentlich bekannt gemacht. Sie bekommen daher auch keinen negativen Eintrag bei der Schufa.
- Nicht alle Forderungen fallen in die Restschuldbefreiung (z.B. Geldstrafen u.a.) in der Regel verlangen aber diese Gläubiger einen vollen Ausgleich ihrer Forderung.
- In manchen Berufsgruppen hätten Sie durch eine Insolvenz sogar berufliche Nachteile zu befürchten (z.B. Verlust der Zulassung bei Rechtsanwälten).
Wie funktioniert ein Gläubigervergleich ?
Der Schuldner macht den Gläubigern ein Angebot in Form einer Einmalzahlung oder einer Ratenzahlung. Meist sollen die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderung verzichten, wenn sie eine bestimmte Zahlung erhalten haben.
Wenn alle Gläubiger dem Angebot zustimmen, ist der Vergleich zustande gekommen. Sobald der Schuldner seine vereinbarte Zahlungspflicht erfüllt hat, ist der offene Rest der Schulden erlassen. Damit kann auch eine ansonsten notwendige Insolvenz vermieden werden.Einmalzahlung oder Ratenvergleich
Aus unserer jahrelangen Erfahrung können wir sagen, dass nur eine Einmalzahlungsvergleich zielführend ist.
Gläubiger stimmen viel leichter und öfter einer Einmalzahlung zu als einem Ratenvergleich. Für Gläubiger ist eine Kleinstrate, die es monatlich zu buchen gilt mehr Belastung als Gewinn.
Aus unserer Erfahrung ist die Chance mit einem Einmalzahlungsangebot eine Einigung zu erzielen ca. 35x höher als bei einer Ratenzahlung.
Zu oft haben wir erlebt, dass ein mühsam errungener Ratenzahlungsvergleich hinfällig wurde, weil sich die Lebensumstände des Schuldners – sei es durch Scheidung oder Verlust des Arbeitsplatzes geändert haben und dieser die Ratenverpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte.
Aus diesen Gründen raten wir Schuldnern schon seit längerem von Ratenzahlungsangeboten ab und führen Verhandlungen nur noch bei Einmalzahlungen durch.
Wie verhandelt man mit den Gläubigern ?
Zwar ist es theoretisch möglich, mit den Gläubigern einzeln zu verhandeln, in den meisten Fällen ist aber nur eine einheitliche und transparente Lösung mit allen Gläubigern sinnvoll.
Viele Gläubiger wie z.B. das Finanzamt bestehen auf einer Gläubigergleichbehandlung, das bedeutet, die Gläubiger müssen entsprechend der Quote an der Gesamtverschuldung beteiligt werden und einzelne Gläubiger dürfen nicht bevorzugt werden.
Für einige Gläubiger muss das Angebot bestimmte Formulierungen enthalten, bevor sie einem Teilverzicht auf Forderungen zustimmen können. Auch hier gelten z.B. für Steuerschulden bestimmte Voraussetzungen.
Bewährt hat sich die Form des Schuldenbereinigungsplans, der auch von allen Gläubigern akzeptiert wird. Dieser besteht neben einer Erläuterung aus einem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, aus einem Zahlungsplan und einer Vermögensübersicht.
Gläubiger sind deutlich mehr bereit sich zu einigen, wenn das Angebot von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem spezialisierten Rechtsanwalt stammt.
Wie hoch sollte ein Vergleichsangebot sein ?
Die Höhe des Vergleichsangebots hängt von dem individuellen Einzelfall und den vorhandenen Möglichkeiten ab. Die Gläubiger entscheiden nach folgenden Kriterien:
- Alter des Schuldners – wie lange nimmt der Schuldner noch am Erwerbsleben teil
- Höhe des pfändbaren Einkommens, auch bestimmt durch die Unterhalsverpflichtungen
- Höhe der eigenen Forderung
- Höhe der Chance, Zahlungen auf die Forderung zu erhalten.
Ein guter Anhaltspunkt ist der Betrag, den die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren erhalten würden. Das bedeutet, was wäre in einem Zeitraum von drei Jahren (der aktuellen Laufzeit einer Privatinsolvenz) pfändbar? Ansonsten wären die Gläubiger mit einem Insolvenzverfahren besser bedient – Gläubiger können übrigens auch einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen.
Risiken eines Vergleichs
Aber ein Gläubigervergleich ist nicht immer ohne weiteres möglich und birgt seine eigenen Gefahren.Problem 1 : Sie brauchen die Zustimmung aller Gläubiger
Neulich konnten wir einen Vergleich feiern, bei dem durch eine Einmalzahlung von 3.000,00 EUR ein Betrag in Höhe von 123.341,56 EUR erledigt wurde. Der Fall wies aber ein paar Besonderheiten auf:
- der Schuldner war in Rente, pfändbares Einkommen war für die Gläubiger nicht mehr zu erwarten
- die Gläubiger hatten jahrelang erfolglos versucht zu vollstrecken
- es handelte sich um eine Einmalzahlung durch Verwandte
- es gab nur 3 Gläubiger
In vielen anderen Fällen ist die Zustimmung der Gläubiger schwer bis überhaupt nicht zu erhalten. Die häufigsten Probleme sind:
- viele Gläubiger (je mehr Gläubiger um so wahrscheinlicher wird es, dass einzelne Gläubiger die Zustimmung versagen)
- Ratenzahlungsangebot (manche Gläubiger erhalten Kleinstraten. Die angebotenen 0,43 EUR monatlich decken nicht einmal die Kosten der Buchhaltung)
- Zahlungsversprechen des Schuldners wurden in der Vergangenheit nicht eingehalten
- Junger Schuldner (Gläubiger hoffen auf eine Einkommensteigerung)
Problem 2 : das Leben ist nicht planbar
Wir hatten nach zähem Ringen für einen ehemals selbständigen Architekten eine Einigung mit allen Gläubigern, inclusive dem Finanzamt, erzielt. Einige Male hatte es ausgesehen, als ob die Verhandlungen scheitern würden. Der Vergleich sah eine Ratenzahlung und einen Verzicht auf einen Teil der Forderung vor, sobald eine bestimmte Summe bezahlt wurde. Wir richteten ein Treuhandkonto ein und die Zahlungen des Schuldners wurden von uns entsprechend der Vereinbarung an die Gläubiger verteilt. Alles lief prächtig. Nach 2 1/2 Jahren trennte sich die Frau des Schuldners. Der Schuldner musste seinen Arbeitsplatz wechseln und einen Einkommensverlust in Kauf nehmen. Wegen des Unterhalts und der getrennten Haushaltsführung konnten die Raten nicht mehr bezahlt werden und die Gläubiger haben die mühsam erkämpfte Vereinbarung (berechtigt) gekündigt. Die vereinbarte Anpassungsklausel griff nicht. Der Architekt musste nun doch in die Insolvenz. Durch den Vergleich hat er nicht nur 2 1/2 Jahre verloren. Um die Insolvenz zu vermeiden, hat er den Gläubigern etwas höhere Zahlungen angeboten, als in einem Insolvenzverfahren erforderlich gewesen wären. Trotzdem werden die Zahlungen nicht auf die Dauer eines Insolvenzverfahrens angerechnet. Es bleibt bei der üblichen Dauer der „Abtretungsphase“.Ich hätte gleich in die Insolvenz gehen sollen. Trotz Vergleich spürte ich immer noch die Gläubiger im Nacken, weil ich jeden Monat die Angst hatte, die Rate nicht stemmen zu können. Eigentlich hat mich nur mein Stolz davon abgehalten, Insolvenz zu beantragen. Jetzt hab ich endlich meine Ruhe.In einem Insolvenzverfahren hätte der Schuldner seinem Treuhänder eine Mitteilung gemacht. Der Einkommensrückgang hätte das Verfahren ansonsten nicht beeinträchtigt. Ein Vergleich kann nicht alle Eventualitäten abdecken. Natürlich wird versucht, Anpassungsklauseln zu vereinbaren. Doch kein Gläubiger stimmt einem Ratenzahlungsverglich zu, der keine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, wenn nicht bezahlt wird.
Fazit zum Gläubigervergleich
- Wegen der erhöhten Kosten sollte nur dann ein Gläubigervergleich angestrebt werden, wenn es hierfür auch Erfolgsaussichten gibt.
- Eine Einmalzahlung ist bei den Gläubigern beliebter und bietet dem Schuldner auch eine bessere Sicherheit.
- Bei einer Ratenzahlung trägt der Schuldner immer die Gefahr, dass die Vereinbarung später nicht mehr eingehalten werden kann und dennoch ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden muss.
Sehr geehrter Herr Miehler,
erst einmal ein großes Kompliment für die sehr informative Homepage.
Leider muss ich in die Ent-Schuldigung und bin so auf Sie aufmerksam geworden.
Ich hätte da zwei Fragen:
1. Sie schreiben mit 50% Kopfstimmen und 50% Summe, ist es möglich nach dem gescheiteren außergerichtlichen Vergleich mit dem Insolvenzantrag einen gerichtlichen Vergleich zu beantragen. Sonst habe ich überall immer „über“, „Mehrheit“ oder „mehr als 50%“ gelesen. Bei mir z.B. ich habe 4 Gläubiger. Bedeutet das, wenn 2 für einen außergerichtl. Vergleich sind, die anderen 2 dagegen (oder einer dagegen, einer meldet sich nicht oder 2 melden sich nicht) und die Summe auch mind. 50% beträgt, der Richter einen Versuch durchführen muss???
2.Einer der 4 Gläubiger ist meine Mutter. Sie hat mir,über original Kontoauszüge nachweisbar, mehrfach größere Summen geliehen. Reichen die Kontoauszüge als Nachweis für den Richter, oder benötige ich Schuldscheine, oder Nachweise über Privatdarlehen, oder ein Schuldenanerkenntnisschreiben über die Leihgaben?
Super, dass man Ihnen Fragen stellen kann.
Ich bin gespannt auf Ihre Antwort, und bedanke mich vorab schon einmal.
Mit freundlichen Grüßen
Chr. Andert
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