Insolvenz- und Schuldenberatung für Freiberufler, Selbständige und Arbeitnehmer

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Selbständigkeit – trotz Schulden weiter machen ?

Die freiberufliche Tätigkeit kann in der Insolvenz freigegeben werden. Welche Vorteile und Möglichkeiten das für Freiberufler gibt, lesen Sie hier.

Ob Ladeninhaberin, Gastronom, Handwerker oder Angehöriger der freie Berufe wie Ärzte oder Rechtsanwälte… wenn die Schulden wie eine Sturmflut die Existenz bedrohen, stellt sich die Frage, wie es in Zukunft weiter gehen soll.

Verträge nachzuverhandeln, Stundungen zu vereinbaren oder Sanierungsvergleiche abzuschliessen kann zunächst helfen … was aber, wenn auch diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind ?

Viele denken über Hilfskonstruktionen nach wie einen „Strohmann“ oder eine Strohmann-GmbH, die nach außen die Geschäfte führen soll. Wenn dabei Werte übertragen werden, kann dies aber in einer späteren Insolvenz zu Problemen führen. Selbst wenn nur der gesamte Kundenstamm übernommen wird, kann der Insolvenzverwalter versuchen, den Wert der Geschäftsverbindungen von dem Strohmann einzufordern.

Die meisten Selbständigen haben Angst vor einer Insolvenz, obwohl sie oft keine Vorstellung haben, wie sich ein Insolvenzverfahren tatsächlich auf ihr Leben und ihre Tätigkeit auswirkt.

Das Wichtigste: ein Insolvenzverfahren schließt eine selbständige Tätigkeit nicht aus. Hierzu gleich mehr …

Was bringt ein Insolvenzverfahren für Selbständige ?

  • die Gläubiger können während des Verfahrens nicht mehr vollstrecken und der Schuldner hat wieder Ruhe sich auf sein Kerngeschäft zu konzentrieren
  • der Selbständige erhält nach drei Jahren die Restschuldbefreiung und kann seine Tätigkeit ohne Altschulden fortsetzen
  • die Befreiung von den Restschulden ist nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig
  • die selbständige Tätigkeit kann im Verfahren fortgeführt werden
  • nach der Freigabe, also noch während des Verfahrens, darf der Freiberufler die Gewinne aus seiner Tätigkeit für sich behalten

Mehr zum Theme Insolvenz von Selbständigen lesen Sie in dem Beitrag
Regelinsolvenz für Selbständige.

Was ist also die Freigabe ?

Der Schuldner kann den Insolvenzverwalter um die Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit ersuchen:

§ 35 III S.2 InsO Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

Der Insolvenzverwalter kann bestimmen, dass der Selbständige weiter im Rahmen des Verfahrens seiner Tätigkeit nachgehen kann oder dass die Tätigkeit freigegeben wird.

Die Freigabe bedeutet für den Selbständigen, dass die Einkünfte und auch der Gewinn im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden, der Verwalter also keinen Zugriff darauf hat. Der Verwalter hat auch keine Weisungsrechte oder Informationsansprüche. Der Selbständige muss keine Rechenschaft ablegen. Hierzu gibt es auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. (BVerfG, Beschl. v. 7.12.2016 – 2 BvR 1602/16)

Der Selbständige muss aber seine sogenannten „fiktiven Einkünfte“ an die Insolvenzmasse abführen.

§ 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit (1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

Fiktive Einkünfte ist der Geldbetrag, den Sie in einem Paralelluniversum verdienen würden, wenn Sie dort angestellt wären.

Fiktive Einkünfte bestimmen sich nach :

  • Berufsabschluss
  • Berufserfahrung
  • Alter
  • gültigen Tarifverträgen
  • Daten der Agentur für Arbeit

Bei einer Ladeninhaberin wird also geschaut, was sie bei ihrer Berufserfahrung, Alter, Ausbildung wenn sie angestellte Arbeitnehmerin z.B. als Verkäuferin verdienen würde. Von diesem fiktiven Nettoeinkommem wird geschaut, was pfändbar wäre.

Beispiel: die 36 Jahre alte Ladenbesitzerin weist nach, dass sie bei einer 40 h Woche als Angestellte ein Einkommen in Höhe von 1.734 EUR hätte. Da sie ein Kind hat, wäre nach Pfändungtabelle ein Betrag von 58,92 EUR monatlich pfändbar und es muss dann am Jahresende insgesamt einen Betrag von 707,04 EUR an die Masse abgeführt werden. Der Betrag, den die Ladenbesitzerin an den Insolvenzverwalter zahlt, ist also unabhängig von dem Gewinn ihrer freigegebenen Tätigkeit. Erwirtschaftet sie mehr, darf sie den Überschuss behalten, verdient sie weniger, muss sie schauen, wie sie das Geld für die Zahlung an den Insolvenzverwalter zusammen bekommt. Schafft sie es nicht, die Zahlungen zu leisten, droht die Versagung der Restschuldbefreiung. Damit es später keine Zweifel und bösen Überraschungen gibt, was der Selbständige zur Masse zahlen muss, kann er bei Gericht beantragen, einen Betrag festzusetzen.
§ 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit (2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Gläubiger können der Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Treuhänder widersprechen. Dann entscheidet das Gericht. In der Praxis geben die Verwalter eine freiberufliche Tätigkeit gerne frei. Der Hintergrund ist, dass der Verwalter bei einer Fortführung selbst für alle neuen Verbindlichkeiten z.B. Steuerschulden haften müsste.

Was noch wichtig ist :

Anders als Angestellte, Rentner und Sozialleistungsempfänger müssen Selbständige vor einem Insolvenzantrag keinen Schuldenbereinigungsplan machen, sondern können direkt den Insolvenzantrag stellen. In der Regel wird ein Gutachter bestimmt, der sich vor der Eröffnung ein Bild über die Situation macht. Dies dauert in der Regel drei Monate. Das Verfahren selbst dauert drei Jahre und kann, wenn z.B. ein freundlicher Verwandter vorhanden ist, der eine Einmalzahlung leisten kann, durch einen Insolvenzplan verkürzt werden. Am Ende erhält der Selbständige durch das Gericht die Restschuldbefreiung. Die Forderungen können nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden und sind soviel wert, wie die Zeitung von gestern. Für Selbständige ist das Insolvenzverfahren nicht das Ende sondern die Möglichkeit zu einem Neuanfang. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.

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