“Was kostet eine Privatinsolvenz ?” ist die häufigst gestellte Frage in der Beratung.

Grundsätzlich werden bei der Privatinsolvenz die Gerichts- und Treuhändergebühren ausgehend von der Insolvenzmasse, also dem Betrag, den der Treuhänder durch Verwertung und die Abtretungserklärung erlangt, ermittelt. Es gibt allerdings Mindestgebühren.

Hier eine vereinfachte Darstellung :

Kosten des Treuhänders :

Für das Insolvenzverfahren :

§ 13 InsVV(Verordnung)Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

(1) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600 Euro betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.


Für die Wohlverhaltensperiode :

Der Treuhänder erhält

  • von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,
  • von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom Hundert,
  • von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.

Achtung !
Wenn die Treuhänderkosten nicht gestundet und nicht vom Schuldner bezahlt werden, kann der Treuhänder einen Versagungsantrag stellen !

Gerichtskosten :

Eröffungsverfahren :
0,5 Gebühr nach 2310 Kostenverzeichnis GKG (mindestens 12,50 EUR) daneben Auslagen für Zustellungen und Ablichtungen.

Durchführung des Insolvenzverfahrens :
3,0 Gebühr nach 2330 Kostenverzeichnis GKG

Restschuldbefreiung :
Für die Restschuldbefreiung selbst fallen Gerichtsgebühren in Höhe von ca. 300,00 EUR an.

Bei einem vermögenslosen Schuldner betragen die Gerichtsgebühren und Treuhänderkosten zusammen mindestens 2.000,00 EUR.

Die Treuhänder- und Gerichtskosten können auf Antrag gestundet werden.
Siehe auch : Verfahrenskostenstundung