Mit Schuldnerberatung läßt sich gut Geld verdienen. Der Leidensdruck der betroffenen Schuldner ist hoch, so dass sie auch bereit sind, für unsinnige Leistungen die letzten finanziellen Reserven zu aktivieren.
So hatte auch eine 70 Jahre alte Rentnerin aus dem Raum Coburg einen Betrag von 696,– EURO an eine Firma bezahlt, die versprach eine “Analyse der Vermögenslage, Analyse der Finanzlage, Schuldenplan, Einkommensdarstellung, Liquiditätslage” zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens zu erbringen. Letztlich musste die Rentnerin dann noch weitere 1.025,44 EURO an eine Rechtsanwaltskanzlei bezahlen, da die Firma selbst keine Zulassung nach § 305 InsO hatte und das Scheitern des notwendigen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes nicht bestätigen konnte. Die Leistung der Firma war für sich genommen also vollkommen nutzlos.
Nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz klage der Treuhänder das Honorar der Firma wieder heraus.
Das Landgericht Coburg verurteilte die Firma in zweiter Instanz zur Rückzahlung des Honorars.
Die Firma habe Leistungen erbracht, die unter das Rechtsberatungsgesetz fallen und damit erlaubnispflichtig sind. Die Leistungen der Firma seien auch “überflüssig” gewesen, da die eigentliche Leistung, nämlich das Erstellen des Schuldenbereinigungsplanes, durch die Rechtsanwaltskanzlei erbracht wurde.
Das Landgericht führte weiter aus :
Wer sich bei dieser Ausgangslage nach Kenntnisnahme dieser Rahmenumstände für eine mit “Insolvenz-Analyse” umschriebene Tätigkeit 696 EURO versprechen lässt, um sodann wohlwissend die Unterlagen an die ohnehin einzuschaltende Rechtsanwältin weiterzuleiten, nutzt die Not und Unerfahrenheit der Auftraggeberin aus. Denn nach Kenntnisnahme der entscheidenden Parametern hätte jeder vernünftig am Wirtschaftsleben teilnehmende Vertragspartner seinem “Gegenüber” den Rat gegeben, sich an die hierfür vorgesehenen Stellen oder Personen (wie Rechtsanwälte) zu wenden.
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