Privatinsolvenz in drei Jahren für Alle !
Verkürzung auf drei Jahre seit 01.10.2020
Die Laufzeit der Verbraucherinsolvenz wurde rückwirkend Fuß alle Anträge ab dem 01.10.2020 auf drei Jahre verkürzt !
Die wesentlichen Änderungen erläutern wir in den Video.
Die aktuelle Rechtslage :
Egal wie viele Schulden Sie haben, wir verstehen Ihr Interesse möglichst schnell durch eine zügige Privatinsolvenz aus der Situation wieder heraus zu kommen und wirtschaftlich handlungsfähig zu werden.
So verlieren Sie viel Zeit !
Die Vorbereitungszeit der Privatinsolvenz kann den Ablauf bis zur Restschuldbefreiung erheblich verzögern. Bei den städtischen und caritativen Schuldnerberatungsstellen bestehen erhebliche Wartenzeiten bis zum ersten Termin. Das liegt daran, dass die zwar zum Teil kostenlosen Angebote hoffnungslos überlaufen sind. Auch nach dem ersten Termin dauert die Bearbeitung bei diesen Schuldnerberatungsstellen wegen der extremen Fallzahlen und dem pädagogischen Ansatz erfahrungsgemäß sehr lange.
Wir haben unsere Abläufe optimiert, um Sie schnellstmöglich in das Verfahren zu bringen. Die notwendigen Bescheinigungen können wir Ihnen ebenfalls ausstellen. Wenn es nach uns geht, haben Sie Ihren Neustart so schnell wie möglich verdient.
Rechtslage für Insolvenzanträge vor dem 01.10.2020
Für Altanträge dauert der Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung längstens 6 Jahre. Eine Verkürzung um ein Jahr ist vorgesehen, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Verwalterkosten) aus der Masse innerhalb von 5 Jahren bezahlt hat.
Die Verfahrenskosten betragen bei einem geringen Einkommen ca. 3.000,00 EUR. Das bedeutet, wenn auch nur 50,00 EUR im Monat in die Masse fliessen, kann das Verfahren nach 5 Jahren enden !
Antrag nicht vergessen !
Das Gericht prüft nicht von sich aus, ob Sie genügend gezahlt haben. Auch der Treuhänder wird nicht für Sie tätig. Sie selbst müssen aktiv werden und einen Antrag bei Gericht stellen (lassen).
Für Einkommensstarke: raus aus der Privatinsolvenz schon nach 3 Jahren
Schuldenfrei werden Sie derzeit schon nach 3 Jahren, wenn die Verfahrenskosten und 35 % der angemeldeten Gläubigerforderungen aus der Masse getragen werden können. Die angemeldeten Forderungen können geringer sein, als die Gesamtschulden, da nicht alle Gläubiger ihre Forderung bei Gericht anmelden.
Um also innerhalb von drei Jahren die Verfahrenskosten plus 35% der angemeldeten Forderungssumme zahlen zu können muss entweder ein sehr hoher Betrag zur Masse fliessen oder sehr wenige Gläubiger ihre Forderung angemeldet haben. Der Mittelzufluss zur Masse kann durch die Verwertung Ihres Eigentums (z.B. Grundstück) oder durch ein hohes pfändbares Einkommen erfolgen. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Geht es noch schneller zur Restschuldbefreiung ?
Durch ein Insolvenzplanverfahren können Sie die Zeit weiter verkürzen, wenn Ihnen z.B. Drittmittel zur Verfügung stehen und die Gläubiger gegen eine Teilzahlung mit der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung einverstanden sind. Ein Insolvenzplanverfahren kann kompliziert sein. Gerne sind wir Ihnen behilflich.
Das bringt Ihnen die Privatinsolvenz:
Gläubiger behelligen Sie nicht mehr
Wenn wir Ihre Vertretung bei den Gläubigern anzeigen korrespondieren diese in der Regel nur noch mit uns. Sie bekommen keine Telefonanrufe und Briefe von Gläubigern mehr. Bei einer zügigen Regulierung warten die Gläubiger auch in der Regel mit einer Titulierung (Einklagen der Forderung) oder Vollstreckung.
Ende der Vollstreckung
Während des Insolvenzverfahrens dürfen die Gläubiger nicht mehr vollstrecken. Es gibt weder eine Gehalts- noch eine Kontopfändung. In der Privatinsolvenz darf Ihnen nicht mehr genommen werden, als bei einer Pfändung.
Restschuldbefreiung
Ziel des Verfahrens ist die spätere Restschuldbefreiung. Am Ende des Verfahrens können die Gläubiger nicht mehr wegen der Forderungen vollstrecken. Die Forderungen sind daher wirtschaftlich wertlos.
Sie brauchen keine Zustimmung der Gläubiger
Selbst gegen den Willen der Gläubiger können Sie Ihre Schulden loswerden, da die Restschuldbefreiung nicht vom Willen der Gläubiger abhängt. Auch Gläubiger, die Ihnen vorher das Leben schwer gemacht haben, verlieren durch die Restschuldbefreiung ihre Forderung.
Häufige Fragen zur Privatinsolvenz
Was muss ich von meinem Einkommen und Vermögen abgeben ?
In der Insolvenz ist der Schuldner vor der Vollstreckung durch die Gläubiger geschützt. Es gibt keine Lohnpfändungen, keine Vorladungen zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses, keine Besuche des Gerichtsvollziehers und keine Kontopfändung mehr.
Vielen Mandanten bleibt in der Insolvenz mehr, als sie zuvor an die Gläubiger gezahlt haben!
Was in die Masse fließt, ist gesetzlich geregelt. In den meisten Fällen ist es nur das pfändbare Einkommen (Pfändungstabelle). Haushaltsgegenstände, die keine reinen Luxusgegenstände sind, bleiben Ihnen. Wenn Ihr Auto für die Arbeit notwendig ist (hierzu beraten wir gerne), bleibt es Ihnen ebenfalls. Sie müssen also nicht befürchten, dass Ihnen alles weggenommen wird.
Werden mein Partner, Kinder, Eltern … durch meine Insolvenz in Mitleidenschaft gezogen?
Das Insolvenzverfahren wird nur über Ihr Vermögen eröffnet. Das Vermögen Ihrer Angehörigen bleibt grundsätzlich unangetastet. Bitte beachten Sie folgendes:
- Haftung für gemeinsame Schulden. Wenn die Ehepartner einen Darlehensvertrag gemeinsam unterschrieben haben, kann die Bank auf das Vermögen der Ehefrau zugreifen, wenn nur der Ehemann Insolvenz angemeldet hat
- Hat der Ehepartner des Insolvenzschuldners ein hohes Einkommen oder Vermögen, kann er für die Verfahrenskosten im Insolvenzverfahen haften
- Muss der Insolvenzschuldner Barunterhalt leisten, wird er diesem möglicherweise nicht mehr in voller Höhe leisten können und eine Anpassung des Unterhaltstitels versuchen
Wann ist die Privatinsolvenz für mich die richtige Lösung?
Wenn Sie die nachfolgenden Fragen mit „Ja“ beantworten, könnte eine Privatinsolvenz für Sie sinnvoll sein. Natürlich kann trotzdem im Einzelfall eine Gläubigerereinbarung möglich und sinnvoll sein.
- verfügen Sie nicht über die Mittel, den Gläubigern eine monatliche Rate anbieten zu können ?
- stehen Ihnen keine Drittmittel, also Geldmittel von Eltern, Verwandten oder Freunden zur Verfügung ?
- liegt Ihr Einkommen unter der Pfändungsgrenze ?
- Sie haben einen oder mehrere Gläubiger, die keiner Vereinbarung zugänglich sind. Manche Gläubiger stimmen bereits aus Prinzip einer Einigung nicht zu oder sind persönlich verärgert und weigern sich Zugeständnisse zu machen
Wenn Sie diese Fragen für sich bejahen, empfehlen wir Ihnen einen Beratungstermin zu vereinbaren, da Sie voraussichtlich nicht ohne Hilfe aus den Schulden herausfinden werden.
Wie kann ich in der Privatinsolvenz die Dauer von 6 Jahren verkürzen ?
Die vom Gesetz vorgesehene Regeldauer bis zur Schuldbefreiung durch die Restschuldbefreiung beträgt sechs Jahre. Es gibt aber zahlreiche Möglichkeiten, das Verfahren abzukürzen.
- Restschuldbefreiung nach 3 Jahren, wenn 35% der festgestellten Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums bezahlt sind
- Restschuldbefreiung nach 5 Jahren, wenn die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraumes bezahlt sind
- Insolvenzplan im Insolvenzverfahren, der zu jedem Zeitpunkt während des Insolvenzverfahrens durchgeführt werden kann und nicht an eine bestimmte Quote gebunden ist (Sie können also anbieten, was wirtschaftlich möglich ist und Aussicht bietet, dass die Mehrheit der Gläubiger akzeptiert)
- Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Zustimmung der Gläubiger nach einem Vergleich in der Wohlverhaltensperiode
Fragen Sie uns nach den Möglichkeiten, das Verfahren nach einem Jahr abzuschliessen
Wir können nicht alle denkbaren Fragen an dieser Stelle klären, aber wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin!