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Was Sie als Schuldner bei einer Geldstrafe beachten müssen

Erzwingungshaft, Ersatzstrafe, Vollstreckungsverjährung ... bei Geldstrafen gibt es einiges zu beachten.

Wodurch unterscheiden sich Geldstrafen von anderen Forderungen ?

Erzwingungshaft: Haftvermeidung wegen Zahlungsunfähigkeit

Gegen eine nachweislich zahlungsunfähige Person können Geldbußen nicht vollstreckt werden. Das bedeutet, dass auch keine Erzwingungshaft angeordnet werden kann. Hierzu muss die Behörde bzw. die Staatsanwaltschaft überhaupt erst einmal von der Zahlungsunfähigkeit erfahren. Hier muss der Schuldner zunächst selbst einmal aktiv werden. Es ist dabei sehr sinnvoll, Belege, wie zum Beispiel die Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers, die Bescheinigung über die Abgabe der Vermögensauskunft, die aktuelle Verdienstbescheinigung und/oder eine Gläubigerliste vorzulegen.

Nach der Rechtsprechung kann „eine Zahlungsunfähigkeit erst dann bejaht werden, wenn der betroffene Mangel an Zahlungsmitteln auch nicht unter zumutbaren Bedingungen beseitigen kann.“ Das bedeutet, alle zumutbaren Möglichkeiten wie zum Beispiel der Verkauf wurde für die Verpfändung von Gegenständen, eine Kreditaufnahme, Einsatz der Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung müssen ausgeschöpft sein.

Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckung einer Geldbuße unter 1000,00 € verjährt nach drei Jahren, eine höhere Geldbuße nach fünf Jahren. Mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides beginnt die Verjährung. Es gibt lediglich eine Hemmung der Verjährung (zum Beispiel durch Stundung) aber keine Unterbrechung.

Niederschlagung

Den Schuldner kann eine unbefristete Niederschlagung sinnvoll sein, weil in diesem Zeitraum keine Vollstreckung durchgeführt wird. Bei der Niederschlagung läuft die Verjährung anders als bei einem Stundungsantrag weiter.

Bei etwas abgehangenen (älteren) Bußgeldbescheiden macht es also oft keinen Sinn, die Behörde aufzufordern, eine Forderungsaufstellung zu übersenden oder eine Stundungsvereinbarung zu treffen, da dies zu einer Hemmung der Verjährung führen könnte.

Hierzu kann der Schuldner einen Antrag auf Niederschlagung stellen.

Geldbuße in der Insolvenz

Eine Geldbuße ist wie eine Geldstrafe von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet, nach dem Ende der Verbraucherinsolvenz bleibt die Geldbuße voll bestehen. Geldbußen können nicht im Insolvenzplan geregelt werden, da das Gesetz dies ausschließt.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt es sich bei Geldstrafen um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen. Die Konkursordnung hatte Geldstrafen ganz vom Konkursverfahren ausgeschlossen (§ 63 Nr. 3 KO). Beiden Regelungen liegt die Wertung zugrunde, dass die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners diesen persönlich treffen und nicht den übrigen Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden sollen. (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 aaO).

Als nachrangige Insolvenzforderungen müssen Geldstrafen im Insolvenzverfahren regelmäßig nicht angemeldet werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Bei der Verteilung werden sie nur bedient, wenn alle vorrangigen Insolvenzforderungen befriedigt sind. Wegen des Strafcharakters kann die Haftung des Schuldners für eine Geldstrafe allerdings weder in einem Insolvenzplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 225 Abs. 3 InsO) noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt (§ 302 Nr. 2 InsO).
BGH : Urteil des IX. Zivilsenats vom 14.10.2010 – IX ZR 16/10 –

Im Klartext :

  • es gibt keine Restschuldbefreiung für eine Geldstrafe
  • die Geldstrafe wird in der Regel in der Insolvenz und in der Wohlverhaltensperiode nicht befriedigt, weil alle anderen vorgehen
  • dem Schuldner kann eine Ersatzfreiheitsstrafe drohen, weil die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann

Zur Ersatzfreiheitsstrafe :

Es entspricht allgemeiner Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen ist, weil der Verurteilte damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert (§ 80 Abs. 1 InsO), die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht zulässig ist (§ 89 Abs. 1 InsO) und es sich bei Geldstrafen um nachrangige Insolvenzforderungen handelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO), deren Befriedigung in der Regel nicht erwartet werden kann, und deshalb die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kommt.

Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 1552/06 –

Hat der Schuldner unmittelbar vor Eröffnung des Verfahrens eine Geldstrafe bezahlt, kann der Treuhänder sich den Betrag von der Staatsanwaltschaft wieder zurückholen (anfechten).

BGH : Urteil des IX. Zivilsenats vom 14.10.2010 – IX ZR 16/10 –

Mehr Informationen zur Privatinsolvenz finden Sie in dem Artikel: „Die neuen Regeln für die verkürzte Privatinsolvenz„.

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2 Kommentare

  1. Guten Tag,

    wie hoch ist die Ersatzfreiheitsstrafe? Entspricht die Dauer der Freiheitsstrafe der Anzahl an Tagessätzen, zu denen jemand verurteilt wird?

    Freundliche Grüße
    Joachim Brandt

    Antworten
    • Richtig, ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsentzug.

      Bei einer unbilligen Härte kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt.

      Antworten

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