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Wenn Steuerschulden Ihre Selbständigkeit gefährden

Wie können Sie Ihre Selbständigkeit fortzuführen, obwohl Sie die Steuer nicht bezahlen können ?

Frau Dr. R arbeitete über 60 Stunden die Woche in ihrer Praxis für Psychotherapie. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung war sie gesundheitlich bereits am Anschlag. Trotzdem war das Geld knapp. Ihr blieb kaum Zeit für die Rechnungsstellung und den Papierkram. Als dann wegen Schwierigkeiten mit dem Steuerberater die Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben wurden, begannen die Probleme mit dem Finanzamt. Zuerst kamen die Steuerschätzungen, dann die Vollstreckung.

Frau Dr. R. wollte für ihre Patienten verfügbar sein, der Terminkalender platze bereits aus allen Nähten. Sie arbeitete noch mehr, um das Geld für die Steuer herbeizuschaffen. Die Kontopfändung und die Pfändung Ihrer Honoraransprüche bei der kassenärztlichen Vereinigung bedrohten nicht nur Ihre Existenz, sondern liessen sie auch auch daran zweifeln, ob die ganze Arbeit überhaupt noch Sinn macht, wenn ohnehin nur das Finanzamt davon profitiert. Hinzu kam, dass sie dem Stress nicht mehr gesundheitlich gewachsen war. Ihre Arbeit sollte doch eigentlich Spass machen und ihr nicht den Schlaf rauben.

Steuerschulden sind bei Selbständigen oft eine Stolperfalle in die Verschuldung. Gerade wenn eine steuerrechtliche Rücklage aufgelöst werden muss oder eine Steuerschätzung kommt, weil die Kosten des Steuerberaters nicht bezahlt werden konnten wird es oft eng. Bei Gewerbetreibenden führen Steuerschulden und nicht abgegebene Steuererklärungen auch oft zu einer Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit.

Wie wir helfen können

Als Frau Dr. R. zu uns kam, hatte sie sich bereits seit Jahren mit dem Finanzamt zerstritten. Zahlreiche Rückführungsangebote waren nicht eingehalten worden. Daher standen die Chancen für eine Einigung mit dem Finanzamt nicht gut.

Grundsätzlich ist eine Einigung mit dem Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe unten). Wir konnten schon ein einigen Fällen im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans Einigungen mit einem großen Verzicht auf Steuerschulden mit dem Finanzamt erzielen.

Insolvenz als Lösung

In diesem Fall zeigte das Finanzamt keine Bereitschaft zu einer Lösung. Trotzdem konnten wir Frau Dr. R. weiterhelfen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens haben wir uns dafür eingesetzt, dass der Insolvenzverwalter die Praxis freigeben hat. Das bedeutet, dass das Einkommen aus der Praxis nicht in die Insolvenzmasse fällt. Frau Dr. R. konnte die Praxis weiterführen und musste an die Masse einen Betrag abführen, der dem pfändbaren Betrag des Einkommens entspricht, wäre Frau Dr. R. als angestellte Therapeutin berufstätig gewesen. (mehr dazu in unserem Artikel Selbständig trotz Schulden)

Frau Dr. R. hat zwischenzeitlich die vorzeitige Restschuldbefreiung (nach der alten Fassung) erhalten, da sie bereits alle Verfahrenskosten bezahlt hat. In der Zwischenzeit hat sie ihre Praxis unbehelligt von Finanzamt oder anderen Gläubigern fortgeführt. Mit der Restschuldbefreiung sind die Steuerschulden vom Tisch. Für die Zukunft kann sie ihre Praxis unbelastet von Altschulden fortführen. Sie hat ihre Arbeitszeit reduziert, um auf ihre Gesundheit Rücksicht zu nehmen.

Steuerschulden bei der Einigung mit den Gläubigern (Gläubigervergleich)

Verhandlungen mit dem Finanzamt über Steuerschulden sind heikel. Besonders, wenn noch Umsatzsteuer offen ist, versteht der Fiskus keinen Spaß.

Der Fiskus stellt zahlreiche Anforderungen, die einer erfolgreichen außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Weg stehen. Diese sind in dem BMF-Schreiben vom 11. Januar 2002 – IV A 4 – S 0550 -1/02 – zusammengefasst.

Unter dem Gesichtspunkt der Erlassbedürftigkeit kann dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden, wenn

  • der Schuldner sein gesamtes Vermögen (alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel) und ggf. für eine gewisse Zeit das künftig pfändbare Einkommen zur Schuldentilgung einsetzt,
  • die angebotenen Zahlungen unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie des Alters des Schuldners angemessen sind,
  • bei Pfändung oder Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis die begünstigten Gläubiger auf die pfändbaren Teile entsprechend der Regelung in § 114 InsO, Art. 107 EGInsO verzichten,
  • alle Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt werden, es sei denn, es bestehen zugunsten einzelner Gläubiger Pfandrechte oder Sicherheiten, die in Höhe des tatsächlichen Werts vorweg befriedigt werden können,
  • nach den vorliegenden Umständen damit zu rechnen ist, dass der Schuldner den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vollständig und fristgemäss erfüllen wird.

Im Rahmen der Erlasswürdigkeit prüft das Finanzamt, ob Versagungsgründe gegeben wären, was natürlich dazu führen würde, dass der Fiskus von vorne herein den Plan ablehnen würde.

Steuerschulden und Restschuldbefreiung

Glücklicherweise fallen grundsätzlich auch Steuerschulden in die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Wohlverhaltensphase auch sämtliche Steuerschulden erloschen sind. Steuerschulden, die allerdings aus einer Steuerhinterziehung stammen, fallen nicht in die Restschuldbefreiung, wenn es zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gekommen ist.

Bundesfinanzhof (BFH) VII R 6/07 v. 19.08.2008
Achtung : falsche schriftliche Angaben in der Steuererklärung mit dem Ziel, Steuern zu verkürzen, stellen einen eigenen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung dar.
Ab dem 01.07.2014 sind Steuerrückstände, die aus einer Steuerhinterziehung stammen von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Rechtsprechung :

BFH-Urteil vom 26.2.1987 (IV R 298/84) BStBl. 1987 II S. 612

Ist ein Steuerpflichtiger trotz Überschreitens der für den Eintritt in den Ruhestand normalerweise geltenden Altersgrenze mangels ausreichender Altersversorgung noch zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen, so kann ein Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen geboten sein, um dem Steuerpflichtigen nicht die erforderlichen Mittel für zukunftssichernde Maßnahmen, insbesondere zum Abschluß einer Rentenversicherung gegen Einmalprämie, zu entziehen.

BFH-Urteil vom 27.9.2001 (X R 134/98) BStBl. 2002 II S. 176

Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Finanzgerichtshof 30.03.2006 – V R 2/04
1. Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung).

2. Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind, ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

3. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein, die – wie das Anfallen von Säumniszuschlägen – nicht in Vollstreckungsmaßnahmen liegen.
AO 1977 §§ 227, 233a Abs. 3 Satz 3, 234 Abs. 1 Satz 2, 237 Abs. 1, 240 Abs. 1 Satz 4; KO §§ 14, 63 Nr. 1, 106

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Martin Müller via Google-Bewertung

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8 Kommentare

  1. hallo
    ich habe da mal eine frage.
    ich habe durch eine kindergeldüberzahlung steuer schulde.
    kam auch zu einem urteil wegen steuerhinterziehung.
    habe mit dem staatsanwalt vor einer zeit eine ratenvereinbarung getroffen was aber zur zeit aber aus wirtschaftlichen verhältnissen nicht weiter möglich ist. habe alg2 beantragt und warte noch auf die gelder vom amt.
    habe angst ins gefängnis zu kommen deshalb. habe mich auch schon wegen arbeit beworben. möchte mir da nicht die zukunft versauen….
    wie kann ich weiter verfahren?
    lg kai käfer

    • Das Problem ist, dass Sie keine Restschuldbefreiung für die rechtskräftig durch Urteil festgestellte Steuerhinterziehung bekommen. Auch wenn alle anderen Forderungen in die Restschuldbefreiung fallen, bleiben Ihnen am Ende noch die Steuerschulden. Ihnen bleibt nur eine Stundungsvereinbarung mit den Finanzamt und eine Regulierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens (zumindest bezüglich der Steuerschulden).

  2. Hallo.
    Ich habe Steuerschulden gehabt. Nun habe ich noch einen kleinen Restbetrag und würde diesen gerne direkt abbezahlen.
    Die Dame von Finanzamt meinte, sie könnte mir noch einen kleinen Erlass der Schulden machen. Also einige 100€ runter gehen.
    Leider ist sie sehr unkooperativ und hat mir nicht gesagt wie das gehen soll. Sie meinte ich solle etwas schriftliches einreichen. Mehr hat sie mir nicht gesagt. Können Sie mir evtl sagen, was genau ich aufsetzen muss?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Ich kann Ihnen im Rahmen der Kommentare nur allgemeine Hinweise geben. Neben den eigentlichen Steuern werden Sie auch Versäumniszuschläge zu zahlen haben. Nach meiner Erfahrung ist es mit den Nachweisen, dass Sie nicht in der Lage waren, die Steuern zuvor vollständig zu zahlen, möglich, diese auf 50% zu reduzieren. Für eine individuelle Beratung muss ich Sie leider auf unser Beratungsangebot verweisen.

  3. Ich habe eine frage…

    Wurde wegen steuerhinterziehung 2013 verurteilt.. jetzt habe ich eine gewisse Summe hauptforderung und säumniszuschläge…
    Die hauptforderungen werden ja von der restschuldbefreiung nicht erfasst was ist mit den säumniszuschlägen ? Wenn die hauptforderung zahlen würde und dann insolvenz beantragen..?

    • Da haben Sie grundsätzlich Recht. Ich habe aber den Eindruck, dass das Finanzamt Zahlungen so verrechnet, wie es ihnen gerade in den Kram passt. Also aufpassen und immer angeben, worauf die Zahlung erfolgen soll !

  4. Hallo Herr Miehler,
    meine Regelinsolvenz inclusive Steuerschulden ist 2006 eingeleitet worden. Ist Gott sei Dank alles vorüber. Nun die Frage, wir wurden aufgefordert einen Einkommenssteuer abzugeben, bis Dato haben wir keine eingereicht, wir bekommen einiges zurück Erstattet, dürfen wir es behalten oder wird es zum tilgen der Steuerschulden verwendet? Sind die Steuerschulden nicht auch mit der Restschuld erloschen?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Von der Restschuldbefreiung sind auch Steuerschulden umfaßt. Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden darf. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich möglich, wenn es sich um eine Forderung handelt, die bereits vor dem Insolvenzantrag bestand.