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Interview | News

Rückforderungsbescheide der Arbeitsagenturen, Experteninterview mit Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann

In der Schuldenberatung spielen auch öffentlich-rechtliche Gläubiger eine zunehmende Rolle. Anders als andere Gläubiger können diese ihre Forderung durch einen einfachen Leistungsbescheid geltend machen und müssen ihre Forderung nicht erst einklagen. Eine besondere Rolle kommt dabei den Rückforderungsansprüchen der Arbeitsagenturen zu. Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten, haben wir Herrn Rechtsanwalt und […]

In der Schuldenberatung spielen auch öffentlich-rechtliche Gläubiger eine zunehmende Rolle. Anders als andere Gläubiger können diese ihre Forderung durch einen einfachen Leistungsbescheid geltend machen und müssen ihre Forderung nicht erst einklagen. Eine besondere Rolle kommt dabei den Rückforderungsansprüchen der Arbeitsagenturen zu. Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten, haben wir Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Ludwig Zimmermann in dem nachfolgenden Interview gefragt:

Was müssen Betroffene beachten, wenn Sie einen Rückforderungsbescheid der Arbeitsagentur erhalten?

RA Zimmermann : Der Gesetzgeber hat hohe Anforderungen an die Aufhebung und Abänderung von Leistungsbescheiden gestellt, so dass immer die Gefahr besteht, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden und die Rückforderung deshalb rechtswidrig ist.

Als Faustformel kann man sagen, dass wer sich redlich verhalten hat, hat gute Chancen gegen eine Rückforderung vorzugehen. Wer dagegen durch falsche Angaben eine Leistung erhalten hat, steht weniger gut da. Wenn der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter nicht schwerwiegende Fehler passiert sind, gelingt die Rückforderung in diesen Fällen häufig.

Wann hat ein Widerspruch Erfolgschancen?

RA Zimmermann : Z.Bsp. wenn die vorige Anhörung versäumt wurde, kann diese nicht im Klageverfahren nachgeholt werden. Die Arbeitsagentur muss die Aussetzung des Gerichtsverfahrens beantragen und wieder in das Verwaltungsverfahren eintreten.

Wann sollte man einen Rechtsanwalt für Sozialrecht einschalten?

RA Zimmermann : Wenn man alle Angaben richtig gemacht hat und die Rückforderung kommt trotzdem und wenn es sich um einen größeren Betrag handelt.

Welche Interventionsmöglichkeiten gibt es, wenn der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist?

RA Zimmermann : Ist ein Leistungs- oder Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden kann man die Behörde durch einen Überprüfungsantrag dazu bewegen, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu überprüfen. Gesetzliche Grundlage ist § 44 SGB X. Die Bestandskraft des Bescheides kann durchbrochen werden und man kann gegen einen ablehnenden Bescheid wiederum Widerspruch und Klage einlegen.
Hilft aus das nicht kann man eine Ratenzahlung vereinbaren. Den Erlass kriegt man in der Regel nur mit einer Restschuldbefreiung hin, weil die Arbeitsagenturen wie die Finanzämter in der Regel nicht auf Ihre Ansprüche verzichten.

Wir danken Herrn Kollegen Zimmermann für das Interview.

Herr Ludwig Zimmermann, ist nicht nur Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, sondern auch Fachbuchautor für den Nomos Verlag. Er betreibt auf das Arbeits- und Sozialrecht ausgerichtete Kanzlei in Potsdam. Daneben schreibt er einen bekannten Blog zum Thema Sozialrecht.

Sie erreichen Rechtsanwalt Zimmermann über :

14469 Potsdam, Kirschallee 52
Telefon 0331-2709271
Telefax 0331-2709273
Zweigstellen
– 10551 Berlin (Moabit), Wiclefstraße 16/17, Telefon 030-77904177
– 14482 Potsdam, Garnstraße 29, Telefon 0331-2709271, Telefax 0331-2709273

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Martin Müller via Google-Bewertung

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2 Kommentare

  1. Ein sehr interessanter und informativer Beitrag danke dafür.
    Ich finde es richtig gut, dass es solche Hilfestellungen im Internet gibt. Als Laie weiß man ja gar nicht, wann der geeignete Zeitpunkt gekommen ist, einen Anwalt für Sozialrecht zu konsultieren und wenn man es realisiert, ist es dann meist schon zu spät.
    Vielen Dank für den tollen Rat, toller Blog, weiter so!!!

    • Vielen Dank für das Lob. Das spornt mich an, weiter zu machen.