Juristische Informationen zu verstehen ist wie einen großen Schrank durch eine schmale Wendeltreppe zu schleppen. Das Gehirn weigert sich die sperrigen und nicht unbedingt leichten Informationen zu verarbeiten. Daher verwende ich das Bild von einem Brettspiel als Metapher für das Insolvenzverfahren. Ich hoffe, damit den Ablauf der Verbraucherinsolvenz einfacher darstellen zu können.
Stellen Sie sich also vor, Sie würden ein neues Spiel lernen !
Die Regeln der Verbraucherinsolvenz
Ihr Ziel ist es, so schnell wie möglich die Restschuldbefreiung zu erhalten ohne am Start disqualifiziert zu werden (Sperren, falscher Antrag, … siehe unten), wegen Regelverstößen aus dem Spiel zu fallen (Obliegenheitsverletzgungen … siehe hier) oder Anträge auf Verkürzung der Restschuldbefreiung zu verpassen (siehe hier).
Ziel der Gegenspieler (Gläubiger) ist es, die Restschuldbefreiung der Spielers zu verhindern, indem sie den Spielleiter (Insolvenzgericht) auf Regelverstöße hinweisen und Versagungsanträge stellen. Einzelne Gegenspieler versuchen, Ihre Forderung auch über das Spielende hinaus zu erhalten (Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung)
Teilweise ist ein Mitspieler (Rechtsanwalt) erforderlich. Dieser Stellt die Bescheinigung aus, die für eine Privatinsolvenz erforderich ist.
Die zwei großen Phasen sind die Spielzüge vor der Insolvenzeröffnung und die eigentliche Verbraucherinsolvenz, die mit der Restschuldbefreiung endet. Je besser Sie in der Vorbereitungszeit aufgestellt sind, um so leichter fällt Ihnen die zweite „Spielphase“.
Spielvorbereitungen
So bereiten Sie sich auf die erste Phase der Privatinsolvenz vor
Diese Spielzüge helfen bei dem weiteren Ablauf:
- Sammeln Sie alle Schreiben der Gläubiger in einem Ordner
- Fügen Sie Ihre Einkommensnachweise hinzu
- Sortieren Sie die Nachweise über Vermögenswerte (Grundbuchauszug, Beteiligungen und Lebens-Versicherungen) hinzu.
- Stellen Sie in Absprache mit Ihrem Anwalt die Zahlungen an die Gläubiger ein. Es macht keinen Sinn weiter an die Gläubiger zu zahlen, wenn Sie ohnehin Insolvenz anmelden. Die Höhe der Schulden hat keine Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung. Laufende Lebenshaltungskosten (Miete) sollten Sie natürlich weiter bezahlen.
- Wandeln Sie Ihr Konto in Absprache mit Ihrem Anwalt in ein Pfändungsschutzkonto um. Falls Sie ein gemeinsames Konto mit Ihrem Partner haben, richten Sie getrennte Konten ein. Sie ersparen sich damit viel Theater mit dem Insolvenzverwalter.
Sicherheitscheck
Ihr Spielpartner (Rechtsanwalt) prüft im Vorfeld, ob es besondere Hindernisse gibt, die vor dem Spiel geklärt werden müssen, weil sie später zu Problemen oder gar zur Disqualifikation (Versagung der Restschuldbefreiung) führen. Insbesondere geht es um :
- Sperren durch vorangegangene Insolvenzverfahren
- Straftaten, die eine Restschuldbefreiung verhindern
- Forderungen die im Verfahren Probleme bereiten könnten. („unerlaubte Handlung“)
- Schenkungen und Verkauf von Gegenständen, die den Insolvenzverwalter (Gegenspieler) interessieren könnten.
Je besser das Spiel hier vorbereitet ist, um so reibungsloser läuft die Insolvenz.
Die erste Phase (außergerichtliche Schuldenbereinigung)
Ziel der ersten Phase ist es, die Bescheinigung nach § 305 InsO zu erhalten oder das Spiel vielleicht sogar durch Zustimmung aller Gegenspieler (Gläubiger) noch vor der Insolvenzphase beenden zu können.
Hierzu muß Ihr ausgewählter Mitspieler (Anwalt) einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger schicken. Dieser Plan muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel muss er einen Zahlungsplan und ein Gläubigerverzeichnis erhalten.
Der Schuldenbereinigungsplan kann Ratenzahlungen oder eine Einmalzahlung anbieten. Die Chancen auf eine Zustimmung durch alle Gläubiger sind bei einer Einmalzahlung deutlich höher als bei einer Ratenzahlung. Selbst wenn der Spieler nichts anbieten kann, muss er ein Angebot machen. In diesem Fall bietet der Schuldner die Zahlung seines pfändbaren Einkommensanteils an, falls er in der Zukunft die Pfändungsgrenze erreichen sollte.
Die Schwierigkeit beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan: meldet sich auch nur ein einziger Gläubiger nicht, oder verweigert ein einziger Gläubiger seine Zustimmung ist der Plan bereits gescheitert.
Mit dem Scheitern des Plans erhält der Schuldner die Bescheinigung, die für den Antrag auf Verbraucherinsolvenz erforderlich ist und ohne die kein Antrag gestellt werden kann.
Die 50% Regel
Auch wenn der Plan gescheitert ist, sobald auch nur ein Gläubiger nicht zugestimmt hat, gibt es eine Sonderregel, durch die eine Insolvenz vermieden werden kann.
Der „Spieler“ kann einen Antrag auf einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan stellen, wenn mehr als 50% der Gläubiger zugestimmt haben. Die Regel wird etwas komplizierter, weil nicht nur 50% der Köpfe (also der Anzahl der Gläubiger) zugestimmt haben müssen, sondern auch 50% der „Summen“ (also der Anteil an der Gesamtverschuldung).
Wenn der Spieler in den Genuss der Regel kommt, stellt er einen Insolvenzantrag. Die Insolvenz wird aber nicht eröffnet, sondern der Spielleiter (Insolvenzgericht) schickt einen Schuldenbereinigungsplan an alle Gläubiger.
Das Besondere ist: hier kann das Gericht die Zustimmung von Gläubigern einfach ersetzen und der Plan gilt dann als angenommen. Das Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet und der Spieler ist seine Schulden los, sobald er entsprechend dem Plan alle dort vorgesehenen Zahlungen geleistet hat.
Scheitert der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner kann aber bereits im Antrag für diesen Fall verlangen, angehört zu werden und kann dann seinen Antrag zurücknehmen und die Insolvenz verhindern.
Der Insolvenzantrag
Idealerweise reicht Ihr Spielpartner (Rechtsanwalt) den Insolvenzantrag für Sie ein. Bei einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit kann es etwas tricky sein, ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzverfahren zu beantragen ist. Fehler im Antrag können sich fatal auswirken, da falsche Angaben den Gegenspielern einen Grund zum Antrag der Versagung der Restschuldbefreiung bieten kann.Verfahrenskostenstundung
Zusammen mit dem Insolvenzantrag wird die Stundung der Verfahrenskosten beantragt, da ansonsten das Verfahren mangels Masse eingestellt wird. Die Stundung bewirkt, dass alle Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Insolvenzverwalterkosten) erst nach der Restschuldbefreiung von Ihnen verlangt werden können.
Sobald Geld in die Masse eingeht (pfändbares Einkommen oder Vermögen) werden zuerst die Kosten bezahlt. In vielen Fällen, sind daher am Ende keine Kosten mehr offen.
Die Verfahrenskostenstundung wird erst für die Insolvenzphase bewilligt. In der Treuhandphase muss ein neuer Antrag gestellt werden oder Sie zahlen die Treuhändervergütung von 119,00 EUR (bei masselosen Verfahren) jährlich.
Die Insolvenzphase
Ein neuer Mitspieler: der Insolvenzverwalter
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten Sie einen weiteren Gegenspieler, den Insolvenzverwalter. Dieser hat umfassende Rechte und kann den weiteren Spielverlauf entscheidend beeinflussen.
Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, zu bestimmen, wer alles Gegenspieler (Gläubiger) ist, bei Ihnen alles pfändbare Vermögen und Einkommen abzuschöpfen, zu verwalten und wenn nach Abzug der Kosten noch etwas übrig ist, an die Gegenspieler zu verteilen.
Der Insolvenzverwalter darf von Ihnen Informationen verlagen und erhält Ihr pfändbares Einkommen. Er prüft, ob Rechtsgeschäfte in der Vergangenheit rückgängig gemacht werden können, damit mehr Geld in die Masse fliesst.
Spielzüge der Gegenspieler / Gläubiger
Um mitzuspielen müssen die Gläubiger ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Nur eine angemeldete und vom Insolvenzverwalter anerkannte Forderung wird bei der Verteilung der Masse berücksichtigt. Ohne Anmeldung kann ein Gläubiger auch nicht bei der Variante „Versagungsantrag“ mitspielen.
Manchmal kommt es vor, dass nicht alle Gegenspieler (Gläubiger) aus dem ersten Teil auch im zweiten Teil mitspielen wollen. Viele Gläubiger melden ihre Forderung einfach nicht oder nur verspätet an.
Anmeldung als unerlaubte Handlung
Manche Gläubiger möchten sich eine besondere Position sichern, indem sie ihre Forderung als Forderung aus „unerlaubter Handlung“ anmelden. Wenn die Forderung so in der Tabelle festgestellt wird, bleibt die Forderung auch nach der Restschuldbefreiung bestehen, selbst wenn alle anderen Forderungen wegfallen.
Was sind unerlaubte Handlungen ?
Die häufigsten Fälle sind, wenn Sie durch ein strafbares Verhalten jemand anderen geschädigt haben. Das beste Beispiel ist ein Betrug. Ein Betrug ist eine Straftat und der Geschädigte hat einen Schadensersatzanspruch. Andere Fälle sind die Nichtzahlung von Kindesunterhalt die gleichzeitig eine Unterhaltspflichtverletzung (Straftat) darstellen und die Steuerhinterziehung.
Wie können Sie sich dagegen verteidigen ?
Wenn ein Gläubiger den Spielzug „unerlaubte Handlung“ macht, können Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter dem Merkmal „unerlaubte Handlung“ widersprechen. Das bedeutet, Ihr Mitspieler (Rechtsanwalt) schreibt einen begründeten Brief, warum es sich nicht um eine unerlaubte Handlung gehandelt hat. Das macht nur dann Sinn, wenn es überhaupt Chancen gibt sich gegen den Vorwurf zu verteidigen.
Nur in offensichtlichen Fällen wird der Insolvenzverwalter selbst eine Entscheidung fällen. Wenn die Forderung in die Tabelle als unerlaubte Handlung eingetragen wird, kann der Schuldner eine Negative Feststelllungsklage erheben. Das Gericht prüft dann, ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorgelegen hat.
Obliegenheitsverletzungen
Folgende Spielzüge führen zu einem Antragsrecht der Gegenspieler auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht prüft, ob tatsächlich ein Versagungsgrund vorliegt und spricht dann in einem Beschluss die Versagung der Restschuldbefreiung aus. Der Spieler hat dann verloren, er bekommt keine Restschuldbefreiung und ist für 10 Jahre an einem weiteren Spiel gesperrt.
Wie informieren sich die Gegenspieler ?
Die Gegenspieler können sich über die Berichte des Insolvenzverwalters über den Spielstand informieren.
Das Ziel : Restschuldbefreiung
Nach dem Ablauf der Fristen erhalten Sie die Restschuldbefreiung. Für Anträge ab dem 01.10.2020 dauert die Frist genau drei Jahre.
Zuvor war die Laufzeit davon abhängig, welcher Betrag (pfändbares Vermögen und pfändbares Einkommen) zur Masse geflossen ist.
- weniger als die Verfahrenskosten (ca. 2.000,00 EUR bei masselosen Verfahren) ist zur Massegeflossen = 6 Jahre
- mindestens die Verfahrenskosten sind innerhalb von 5 Jahren zur Masse geflossen und es wurde ein Antrag gestellt = 5 Jahre
- mindestens die Verfahrenskosten + 35 % der angemeldeten Forderungsbeträge sind innerhalb von drei Jahren in die Masse geflossen und es wurde ein Antrag gestellt = 3 Jahre
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