Beendigung durch vorzeitige Restschuldbefreiung
Anzahl der Gläubiger: 6
Eröffnung des Verfahrens: 18.10.2013
Abschluss des Verfahrens: 09.03.2015
Kosten des Treuhänders: 821,10 EUR
Anwaltskosten: 1.506,00 EUR
Herr F. kam zu uns, nachdem eine Gehaltsabtretung beim Arbeitgeber offengelegt wurde. Zunächst sollte eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht werden. Bei sechs Gläubigern und einem Gesamtbetrag von 43.751.61 EUR und einem sehr guten Nettoeinkommen waren die Voraussetzungen für einen Gläubigervergleich zunächst günstig.
Gehaltsabtretung verhindert Vergleich
Letztlich scheiterte die Eingigung jedoch daran, dass der pfändende Gläubiger aufgrund seiner Rechtsposition bevorzugt werden wollte und dies für die übrigen Gläubiger nicht akzeptabel war.
Vor der Reform zum 01.07.2014 waren die Gläubiger mit einer laufenden Gehaltsabtretung in der Privationsolvenz priviligiert und erhielten noch 24 Monate lang 100% des pfändbaren Einkommens. Diese Regelung hat regelmäßig dazu geführt, dass eine außergerichtliche Einigung von den Gläubigern abgeleht wurde. Seit der Reform ist das „Abtretungsprivileg“ weggefallen. Die außergerichtliche Einigung wird hierdurch erleichtert.
Schliesslich stellt Herr F. mit unserer Hilfe im Oktober 2013 Antrag auf Verbraucherinsolvenz und beantragte Stundung der Verfahrenskosten. Nach dem Schlusstermin (Beginn der Wohlverhaltensperiode) konnte den Gläubigern eine Einmalzahlung angeboten und das Verfahren vorzeitig beendet werden. Insgesamt dauerte das Insolvenzverfahren nur 1 1/2 Jahre.
Einigung nach dem Schlusstermin
Nicht alle Gläubiger hatten ihre Forderungen angemeldet. Durch die Insolvenz wussten die übrigen Gläubiger „was Sache ist“ und die Gläubigererwartungen hatten ihre Erwartungen den realen Möglichkeiten angenähert. Dabei gilt die vorzeitige Restschuldbefreiung auch für Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben !
Der Vergleich mit den Gläubigern kam in diesem Fall durch einen „Zuschuss“ der Mutter zustande. Den Gläubigern wurde eine Einmalzahlung angeboten mit der Bedingung, dass die Gläubiger der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens zustimmen.
Vorteile gegenüber der Restschuldbefreiung nach 35% innerhalb von drei Jahren
Anders als bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach drei Jahren muss bei dieser Lösung kein bestimmter Mindestbetrag angeboten werden. Der Betrag muss nur so hoch sein, dass die Gläubiger zustimmen. Dies kann auch bei einer Vergleichsquote von 10% der Fall sein, wenn diese Zahlung mehr ist, als die Gläubiger im Insolvenzverfahren erwarten dürfen.
Durch den Vergleich haben sich die Treuhänderkosten, anders als bei der 35% Lösung nicht erhöht. Je mehr Geld in die Masse fliesst, um so höher sind die Kosten des Treuhanders. Wenn also ein Verwandter Geld zur Verfügung stellt, um die 35% zu erreichen, erhöhen sich die Gebühren des Treuhänders. Geld muss aufgewendet werden, dass nicht zur Befriedigung der Gläubiger führt sondern nur den Vergütungsanspruch erhöht. Das ist ziemlich unbefriedigend.
Beim Vergleich gibt es auch keine zeitlichen Vorgaben. So konnte der Vergleich bereits nach 1 1/2 Jahren geschlossen werden. Die 35% Lösung hätte drei Jahre gedauert.
Fazit zur vorzeitigen Restschuldbefreiung
Es muss nicht immer eine außergerichtliche Vereinbarung mit den Gläubigern sein. Auch in der Privatinsolvenz bestehen Möglichkeiten das Verfahren vor dem Ablauf von 6 Jahren zu beenden. Neben dem Vergleich in der Wohlverhaltensperiode, der vorzeitigen Restschuldbefreiung im Rahmen der 35% Lösung gibt es auch die Möglichkeit des Insolvenzplanes im eröffneten Insolvenzverfahren.
Seit dem 01.10.2020 ist die Regellaufzeit eines danach beantragten Verbraucherinsolvenzverfahrens auf 3 Jahre verkürzt.
Sehr schöner Artikel. Danke.
Sebastian
Hallo Herr RA Müller, ich bin den Weg des Insolvenzvergleichs ebenfalls gegangen. Nun habe ich einen Beschluss vorliegen „[…] Die Kosten des Verfahrens sind in voller Höhe gedeckt. Forderungsanmeldungen liegen nicht vor […]“. Jetzt erhalten die Insolvenzgläubiger (die mangels vorliegender Forderungsanmeldungen gar nicht mehr da sind) und ich Gelegenheit zur Stellungnahme von einem Monat. Was für einen Sinn kann das machen? Meine Rechtspflegerin hat mir erklärt, dass ich der erste Fall dieser Art vor dem dortigen Gericht bin. Läuft da was schief? Vielleicht haben Sie hierauf eine Antwort für mich. Und noch eine Frage direkt hinterher: Ich habe ja alle Forderungen gezahlt, wie sieht es dann mit der Schufa aus? Dort müssten doch die Einträge zumindest von den Insolvenzgläubigern gelöscht werden, oder? Der Eintrag „vorzeitige RSB“ bleibt bestehen, das ist mir (leider) klar.
Die Eintragungen bei der Schufa werden als erledigt angegeben. Auch hier beträgt die Löschungsfrist 3 Jahre.