Ein Gläubiger hatte den Antrag gestellt, den Pfändungsbetrag zu erhöhen, weil der Schuldner an seine private Krankenversicherung monatliche Beiträge von 741,37 EUR zahlen musste. Dies reduzierte das Nettoeinkommen und damit den nach Pfändungstabelle pfändbaren Betrag. Der Gläubiger wollte, dass der für die Krankenversicherung zu berücksichtigende Betrag auf den gesetzlichen Beitragssatz (aktuell 16,85%) der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wird. Er übersteige anderenfalls den „Rahmen des Üblichen“ (§ 850e Nr. 1 Satz 2 b ZPO ).
Das Landgericht Stuttgart gab dem Gläubiger Recht :
Mit der Einführung des branchenweit einheitlichen Basistarifs stünde auch Versicherten, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterlägen, ein Tarif zur Verfügung, dessen Leistungsumfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nachstehe. Der Schuldner könne somit problemlos in den Basistarif wechseln.
Im Basistarif sind nur die verminderten Gebührenordnungssätze der GOÄ/GOZ versichert. Dies bedeutet für den Schuldner einen Einschnitt bei den versicherten Leistungen.
Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist. Der BGH kann sich nun dieser Frage annehmen, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt.
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