Inkassounternehmen sind für viele Schuldner ein leidiges Thema. Viele Schuldner fühlen sich durch die Anschreiben der Inkassounternehmen geradezu bedroht (75 % der Verbraucher nach Studie der Verbraucherzentrale vom 01.12.2011).
Ankündigungen wie „Bedenken Sie, dass ein Schuldtitel 30 Jahre lang zu Zwangsvollstreckungen hinsichtlich Ihres Eigentums, zu Lohn- oder Rentenpfändungen führen kann“ oder der Hinweis, dass die Vollstreckung durch „Verhaftung betrieben werden kann“ oder die Drohung, ein Detektiv werde sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse „längerfristig und intensiv“ einen Überblick verschaffen bringen viele Verbraucher dazu aus Angst vor Unannehmlichkeiten auch fragwürdige Forderungen zu bezahlen.
Inkassounternehmen die Schuldner telefonisch spät abends bedrohen und ankündigen man würde Arbeitgeber, Nachbarn oder Verwandte über die Schulden informieren oder (bei Ausländern) die Ausländerbehörde einschalten sind zum Glück selten. Auch unangekündigte Hausbesuche von Inkassomitarbeitern, die den Anschein eines “offiziellen” Auftrages erwecken und Einlass in die Wohnung begehren sind Ausnahmen.
Doch wie wehrt man sich als Schuldner ?
Zunächst muss man sich als Schuldner bewusst machen, dass eine Inkassofirma keine Behörde ist und auch keine “amtlichen” Befugnisse hat. Niemand ist verpflichtet einen Inkassomitarbeiter in die Wohnung zu lassen. Bedrohungen durch einen Inkassomitarbeiter müssen Sie nicht hinnehmen.
Wenn Sie sich durch ein Inkassounternehmen bedroht fühlen können Sie:
- Strafanzeige wegen Nötigung erstatten (Lassen Sie den Sachverhalt aber bitte vorher von einem Rechtsanwalt prüfen !)
- Beschwerde beim zuständigen Landgericht einlegen (siehe unten)
- Beschwerde an den BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen) Der BDIU überwacht die ordnungsgemäße, gewissenhafte und redliche Berufsausübung seiner Mitglieder.
Friedrichstraße 50–55, 10117 Berlin,
Telefon: 030 / 2 06 07 36-0, Fax: 030 / 2 06 07 36-33)
Das Landgericht ist für die Zulassung von Inkassounternehmen zuständig. Hier können Sie prüfen ob das Inkassounternehmen überhaupt eine Zulassung hat und welches Landgericht zuständig ist:
https://www.rechtsdienstleistungsregister.de/
Auf jeden Fall gilt :
Unterschreiben Sie nichts unter dem Druck der Situation, sondern prüfen Sie was genau was Sie da eigentlich unterschreiben sollen. Lassen Sie sich helfen. Suchen Sie eine Verbraucherzentrale auf, wenden Sie sich an die Beratungsstelle des örtlichen Anwaltsvereins oder weden Sie sich an uns.
Oft sind nicht nur die Hauptforderungen selbst, sondern auch die Gebühren der Inkassofirmen fragwürdig.
“Inkassounternehmen verlangen durchschnittlich deutlich mehr Gebühren für ihre Tätigkeit als die zulässigen Höchstgebühren, an die Rechtsanwälte gesetzlich für die Inkassotätigkeit gebunden sind.”
Stellt die Verbraucherzentrale in ihrem Bericht fest. Durch die zusätzlichen Inkassogebühren stiegen die Kosten um durchschnittlich 52 %. In einem Fall stieg die Forderung von ursprünglich 67,41 EUR auf 7.316,56 EUR an, eine Steigerung von 10.754 %.
Die Studie warnt vor unseriösen Vergleichsangeboten. Diese seien in vielen Fällen mit der Anerkennung der Hauptforderung verbunden. Auf diese Weise werden unberechtigte Forderungen in berechtigte umgewandelt, ohne dass dies dem Verbraucher in vielen Fällen bewußt wird.
Quelle : http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Inkasso-Auswertung-vzbv-2011.pdf
Der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. hat eine Liste mit 10 Prüfsteinen für seriöse Inkassounternehmen vorgestellt :
- Die Inkassotätigkeit ist eine gesetzlich geregelte Rechtsdienstleistung. Der Gesetzgeber hat sie im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) an strenge Auflagen verknüpft. Natürliche Personen müssen Sachkunde in den einschlägigen Rechtsgebieten nachweisen und über mindestens zwei Jahre Praxis in der Forderungseinziehung verfügen. Sie müssen strafrechtlich unbescholten sein und in wirtschaftlich geregelten Verhältnissen leben. Juristische Personen, also Inkassounternehmen, müssen mindestens eine natürliche Person benennen, auf die die eben genannten Voraussetzungen zutreffen.
- Vor der Geltendmachung unterziehen seriöse Inkassounternehmen die Forderungen einer grundsätzlichen Prüfung. Wenn sie Zweifel an der Schlüssigkeit der Forderungen haben, geben sie den Auftrag wieder zurück.
- Inkassounternehmen suchen den Interessenausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner. Dazu erinnern sie den säumigen Zahler – in aller Regel zunächst schriftlich – an seine Zahlungsverpflichtungen.
- Hat ein Verbraucher Einwände gegen eine Forderung, sollte er diese dem Inkassounternehmen mitteilen. Seriöse Unternehmen werden darauf selbstverständlich reagieren.
- Die dem Gläubiger entstandenen Inkassokosten sind Teil des Verzugsschadens, den der säumige Schuldner diesem ersetzen muss.
- Zwar sind Inkassounternehmen als Kaufleute frei darin, welche Höhe der Vergütung sie mit ihrem Auftraggeber vereinbaren. Der Schuldner muss aber nur das zahlen, was sich im Rahmen »des Üblichen und Angemessenen« bewegt. Von der Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist eine Anlehnung an das im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Gebührensystem der Rechtsanwälte. Über dessen Struktur kann man sich zum Beispiel im Internet jederzeit informieren.
- Der BDIU verpflichtet seine Mitgliedsunternehmen zur Einhaltung sehr strenger Regeln für die ordnungsgemäße, redliche und gewissenhafte Berufsausübung. Verstößt ein Mitglied dagegen, praktiziert der BDIU verschiedene Sanktionsmöglichkeiten – von einem Verweis über eine Geldbuße bis hin zum Ausschluss aus dem Verband.
- Verbraucher, die ein Problem mit der Inkassosachbearbeitung eines BDIU-Mitgliedsunternehmens haben, können sich mit ihren Fragen vertrauensvoll an die Beschwerdestelle des BDIU wenden.
- Bei Beschwerden zur Inkassosachbearbeitung fordert der BDIU das Mitgliedsunternehmen zu einer Stellungnahme auf. Anschließend teilt der BDIU dem Verbraucher seine Einschätzung des Sachverhalts mit, die durchaus von der Meinung seines Mitglieds abweichen kann.
- Die Mitgliedsunternehmen des BDIU sind in einer Mitgliederliste auf www.inkasso.de veröffentlicht. Nicht zuletzt wegen der strengen Kontrolle über die Berufsausübung gilt die Mitgliedschaft im BDIU auch als ein Gütesiegel für eine seriöse Inkassotätigkeit.
Quelle : https://www.inkasso.de/inkassowirtschaft/10punkte/index.html (Leider existiert dieser Link nicht mehr)
Übrigens : Gläubiger dürfen nicht mit einem Schufaeintrag drohen
Der Bundesgerichtshof (Az.: ZR 157/13) hat am 19.03.2015 entschieden, dass ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig sein kann.
In dem entschiedenen Fall habe das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetzgedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
(Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 40/2015 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs).
In dem entschiedenen Fall hat die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. In der Berufungsinstanz wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Guten Tag
Nur durch Zufall und durch die Schufa, habe ichverfahren, dass eine angebliche Forderung tituliert wurde. Ich habe weder ein Schreiben noch eine Mahnung noch eine Erinnerung hierzu erhalten, keinerlei Anschreiben. Nun steht dieser negative Eintrag in meiner Schufa. Wie ist so etwas möglich? Ich konnte hierzu nicht einmal Widerspruch einlegen oder Sonstiges.
Wie kann oder müsste ich jetzt vorgehen??
Danke im Voraus.
MfG
Sie könnten einen Wiedereinsetzungsantrag in dem Verfahren stellen. Im Wiedereinsetzungsantrag müssen Sie glaubhaft machen, warum Sie erst jetzt von dem Verfahren Kenntnis erlangt haben und alle Verteidigungsmittel gegen den geltend gemachten Anspruch vorbringen. Danach können Sie Verteidigungsmittel die Sie in der „Rückhand“ behalten haben nicht mehr einwenden.
Hallo,
diesen Monat erhielt ich Post von 2 Inkassounternehmen, angeblich hätte ich zwei größere Bestellungen getätigt, geliefert wurde jedoch wanders hin. Das eine Inkassobüro gab zu, sich meine Adresse einfach zurechtermittelt zu haben. Das eine der geschädigten Unternehmen hat bereits eingestanden, dass es sich um ein von Dritten begangenen Warenkreditdiebstahl gehandelt hat und hat sich bei mir entschuldigt und die Akte beim Inkassobüro schließen lassen. Das Inkassounternehmen schickt jedoch immer noch freche Briefe. Das zweite Unternehmen, hier ging es um eine größere Bestellung von rund 1000 €, Bestelldatum dasselbe wie im ersten Fall, hat sich anscheinend auch die Anschrift zurechtermittelt. Habe einen öfter vorkommenden Namen.
Was kann ich gegen derlei Umtriebe tun?
Kann man derlei Inkassofirmen dafür belangen, einfach nach privat „ermittelten“ Adressen Forderungen zu schicken?
Leider bleibt Ihnen nur, die Forderung zurückzuweisen. Das Inkassounternehmen hat ein berechtigtes Interesse die Adresse des potenziellen Kunden zu ermitteln, wenn möglicherweise aus Sicht des Unternehmens ein Eingehungsbetrug im Raum steht.
Hallo
ich überweise jeden monat am 15 wie ausgemacht am inkasso eos jetzt bekomme ich immer post und anrufe von denen weil das geld am 15 nicht da ist sondern erst am 16 oder 17 .aber es war so ausgemacht das ich am 15 überweise und habe auch noch drauf aufmerksam gemacht das es 3 werktage dauert.die werden richtig fresch am telefon weil man seine daten nicht frei gibt was kann ich gegen diese inkasso dienst unternehmen
mit freundlichen grüßen
sagorski rosita