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Abberufung des Treuhänders – BGH, Beschl. v. 19.1.2012

Nicht immer ist die Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter/Treuhänder und frei von Belastungen. Viele Schuldner würden sich einen anderen Treuhänder wünschen. Aber nicht alle Störungen in der Vertrauenseziehung zum Treuhänder führen zu dessen Entlassung. a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist für sich allein selbst dann kein hinreichender Grund für […]

Nicht immer ist die Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter/Treuhänder und frei von Belastungen. Viele Schuldner würden sich einen anderen Treuhänder wünschen. Aber nicht alle Störungen in der Vertrauenseziehung zum Treuhänder führen zu dessen Entlassung.

a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist für sich allein selbst dann kein hinreichender Grund für dessen Entlassung, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheint.
b) Die auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzgericht gestützte Entlassung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Berufsausübung in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Vertrauensstörung ihr Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen.

BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 – IX ZB 21/11

Eine entlassungsrelevante Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einer erheblichen über dem Marktpreis liegenden Vergütung beauftragt und dem Insolvenzgericht nicht anzeigt, dass seine Ehefrau Vorstand des beauftragten Unternehmens ist.

Es kommt also überhaupt nicht darauf an, ob der Schuldner mit dem Treuhänder „kann“ oder nicht.

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