Insolvenz- und Schuldenberatung für Freiberufler, Selbständige und Arbeitnehmer

Abgabe der Vermögens­auskunft

So verhalten Sie sich richtig !

Vermögensauskunft Gerichtsvollzieher

Durch die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) wollen die Gläubiger erfahren, ob und wo sich die weitere Vollstreckung lohnt. Der Schuldner muss auch Arbeitgeber und Bankkonten preisgeben, wodurch der Gläubiger leichten Zugriff auf die Lohnpfändung und die Kontopfändung hat. Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, droht die Erzwingungshaft. Die Schulden kann der Schuldner mit der Haft nicht absitzen. Die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Auskunft ist übrigens strafbar!

Als Schuldner können Sie folgendes tun:

  1. die Vermögensauskunft abgeben und die Vollstreckung abwarten (Wenn kein Einkommen und Vermögen vorhanden sind, geben die Gläubiger für die nächsten zwei Jahre Ruhe) Lassen Sie sich auf jedem Fall eine Kopie der Vermögensauskunft geben !
  2. die Vermögensauskunft nicht abgeben und abwarten, ob ein Haftbefehl beantrag wird (Keine wirklich gute Lösung)
  3. mit dem Gläubiger verhandeln, um eine Lösung ohne Abgabe der Vermögensauskunft zu erzielen
  4. sich eine umfassende Beratung suchen, um die Verschuldensproblematik insgesamt in den Griff zu bekommen
Wir beraten Sie gerne bei einer drohenden Vermögensauskunft !

Kleinforderungen

Wenn es sich nur um eine kleine Forderung handelt, die mit ein paar Raten erledigt werden kann, sollten Sie versuchen, eine Lösung mit dem Gläubiger zu verhandeln. Viele Gläubiger setzen die Abgabe der Vermögensauskunft aus, sobald der Schuldner eine Vereinbarung getroffen und zumindest die erste Rate bezahlt hat.

Wenn es sich nicht nur um eine Kleinforderung handelt, ist es sinnvoll, eine Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen und sich eingehend beraten zu lassen.

Vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung, damit wir gemeinsam prüfen können, ob es für Sie sinnvoll ist, eine Schuldenbereinigung durchzuführen.

Was passiert, wenn der Schuldner keine Auskunft gibt ?

Gibt der Schuldner keine Vermögensauskunft ab, kann der Gerichtsvollzieher Auskünfte von Behörden bekommen.

  • Kraftfahrtbundesamt: welches Fahrzeug ist auf den Schuldner zugelassen
  • Rentenversorgung: bei welchem Arbeitgeber ist der Schuldner beschäftigt
  • Bankenauskunft: welche Bankkonten hat der Schuldner

Auch kann der Gerichtsvollzieher, die aktuelle Meldeadresse des Schuldners abzufragen, wenn der Wohnort des Schuldners nicht bekannt ist.

Die Möglichkeit, die Abgabe der vermuten Übersicht durch Haft zu erzwingen, bleibt weiter bestehen.

Ein erfolgloser Zwangsvollstreckungsversuch ist nicht mehr erforderlich. Der Schuldner kann daher nicht mehr zunächst den Vollstreckungsversuch des Gläubigers abwarten, sondern muss sofort damit rechnen, eine Vermögensauskunft abgeben zu müssen.

Zentrales Schuldnerverzeichnis und die Vermögensauskunft

Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses erfolgt nicht mehr handschriftlich in ein Formular. Der Gerichtsvollzieher erscheint mit einem Laptop, um die Angaben des Schuldners aufnehmen, und an eine zentrale Stelle weiterleiten.

Die Daten des Schuldners werden in einem zentralen Schuldnerverzeichnis (in Bayern das Amtsgericht Hof) gespeichert und zu können von jedem, der ein glaubhaftes Interesse behauptet, über die Gerichtsvollzieher abgerufen werden.

Wann kann wieder eine Vermögensauskunft verlangt werden ?

Bislang bei der Schuldner, der eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, grundsätzlich drei Jahre lang vor der Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung geschützt. (Ausnahme: der Gläubiger konnte glaubhaft machen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners geändert haben). Bei der neuen Vermögensauskunft könne Gläubiger bereits nach zwei Jahren die erneute Abgabe der Vermögensauskunft verlangen.