Die Lohn- und Gehaltspfändung ist für Schuldner eine einschneidende Maßnahme. Er bekommt nicht nur weniger ausbezahlt, sondern muss um seinen Arbeitsplatz fürchten. Pfändungen bedeuten für den Arbeitgeber nicht nur einen erhöhten Arbeitsaufwand, sondern auch das Risiko bei einer unrichtigen Berechnung ggf. Schadensersatz leisten zu müssen.

Strategien zur Abwehr der Kündigungsgefahr :

 
Grundsätzlich darf zwar wegen einer Gehaltspfändung nicht beziehungsweise nur dann gekündigt werden, wenn die Lohnpfändung zu „wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf oder in der betrieblichen Organisation führt“.

Bundesarbeitsgericht NJW, 1982, 1062


Gerade Arbeitsverträge in der Probezeit, Arbeitnehmer in Kleinbetrieben für die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet oder befristete Arbeitsverhältnisse, die nicht mehr verlängert werden sind besonders leicht zu lösen.

Die beste Strategie ist es daher, den Gläubigern bereits im Vorfeld einer drohenden Lohnpfändung zu verdeutlichen, dass eine Lohnpfändung für sie keine Vorteile bringt.

Wackliger Arbeitsplatz

 
Auch wenn der Arbeitsplatz durch besondere Umstände besonders „wackelig“ ist, sollten Sie Ihre Gläubiger informieren. Teilen Sie den Gläubigern mit, wenn Sie sich in der Probezeit befinden, keinen Kündigungsschutz genießen oder Ihr befristetes Arbeitsverhältnis in Kürze ausläuft. Nach meiner Erfahrung lassen sich die Gläubiger darauf ein, auf die Lohnpfändung zu verzichten, soweit ihnen Raten angeboten werden.

Vollstreckungsschutz bei laufenden Vergleichsverhandlungen

 
Wenn Sie sich bereits in Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern befinden und durch eine sinnlose Lohnpfändung das Risiko des Arbeitsplatzverlustes droht, mit der Folge, dass dadurch die Gesamtsanierung scheitert, weil kein Einkommen mehr zur Verfügung steht, kann bei Gericht gegen diesen Gläubiger Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO erlangt werden. Hier gibt es allerdings noch keine einheitliche Rechtsprechung. Eine rechtsmiss¬bräuchliche und damit sittenwidrige Vollstreckung wurde bisher vom AG Elmsholm (VuR 2000, S. 352) angenommen.

Nettolohn unter der Pfändbarkeitsgrenze

 
Wenn das Nettoeinkommen deutlich unterhalb des pfändbaren Betrages liegt, sollte auch das den Gläubigern mitgeteilt werden. Es empfiehlt sich die Bankverbindung zu schwärzen, bevor man den Gläubigern einen Gehaltsnachweis an die Hand gibt.

Tipp : Es reicht nicht aus, mit einem Marker die Bankverbindung zu schwärzen. Kopieren Sie noch einmal den geschwärzten Verdienstnachweis und geben Sie nur die Kopie weiter, da ansonsten der übermalte Text leicht sichtbar gemacht werden kann.

Strategien zur Erhöhung des pfändungsfreien Betrages :

 
Gläubiger dürfen nur den pfändbaren Betrag des Einkommens pfänden der sich nach der Höhe des Nettoeinkommens und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten nach der Pfändungstabelle bestimmt. Diese wurde zuletzt zum 01.07.2011 angepasst.

Lohnabtretung an Verwandte – (problematischer „Schuldnertrick“)

 
Eine vorrangige Abtretung geht einer nachfolgenden Lohnpfändung vor. Eine Lohnabtretung an Verwandte für ein angebliches Darlehen empfehle ich nicht. Zwar wird diese Taktik in einschlägigen Kreisen als Schuldnertrick angepriesen, ist aber sehr durchschaubar. Der Gläubiger kann die Vorlage der Vereinbarungen durch das Vollstreckungsgericht erzwingen (§ 836 III S1 ZPO). Lässt sich nachweisen, dass der Anspruch nur fingiert ist, kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Vortäuschen von Rechten Dritter stellt eine Straftat dar (Bankrott § 283 StGB) und gefährdet auch die Restschuldbefreiung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 290 Abs.1 Nr.1 InsO). Auch kann an eine Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB) gedacht werden.

Änderung der Gehaltsstruktur

 
Es kann sinnvoll sein mit dem Arbeitgeber über die Gehaltsstruktur zu sprechen, und Nettoeinkommen in vermögenswirksame Leistungen umzuwandeln, Auslösesummen und Kleidungspauschalen sind nicht pfändbar.

Abschluss einer Direktversicherung

 
Durch den Abschluss einer Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung vermindert das Nettoeinkommen und damit den pfändbaren Betrag. Nach einer Direktversicherung wird im amtlichen Fragebogen zur eidesstattlichen Versicherung gefragt, die Ansprüche aus der Direktversicherung sind aber grundsätzlich pfändbar.

BGH Beschl. 11.11.2010, MDR 2011, S. 67


Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850 f ZPO)

 
In folgenden Fälle kann zu Gunsten des Schuldners durch einen Antrag bei Gericht der pfändungsfreie Betrag erhöht werden :

  • wenn der Schuldner mehr als 5 Unterhaltsberechtigte hat, da diese in der Pfändungstabelle nicht berücksichtigt werden
  • besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Schuldners Rechnung getragen werden muss ( z.B.: besondere Mietbelastung, kostenaufwendige Ernährung, Pflegeaufwand)
  • der Schuldner durch die Lohnpfändung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde. Die Hilfebedürftigkeit kann durch die „Bescheinigung des sozialrechtlichen Existenzminimums“ nachgewiesen werden. Die Bescheinigung wird auf Antrag von den kommunalen Sozialämtern ausgestellt. Musterbescheinigung : www.infodienst-schuldnerberatung.de

Prüfung der Angabe der Unterhaltsberechtigten auf der Lohnsteuerkarte

 
Grundsätzlich wird auch der Ehegatte mit Arbeitseinkommen bei der Anzahl der Unterhaltspflichtigen mit berücksichtigt. Der Gläubiger kann aber einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen das der Ehegatte nicht berücksichtigt wird, wenn dies im Hinblick auf dessen Einkommen unbillig wäre.

Änderung der Lohnsteuerklasse – (problematischer „Schuldnertrick“)

 
Grundsätzlich kann der verheiratete Schuldner die Verteilung der Lohnsteuerklasse ändern lassen. Lässt sich der Schuldner die steuerrechtlich „ungünstigere“ Lohnsteuerklasse V zuweisen, ist natürlich auch sein Nettoeinkommen geringer. Entsprechend verringert sich auch der pfändbare Betrag.
Auch diese Strategie ist leicht durchschaubar. Die Rechtsprechung geht in den Fällen, in denen das höhere Einkommen ohne sachlichen Grund nach Steuerklasse V versteuert werden soll, von einer ungerechtfertigten Manipulation des Schuldners aus. Die Folge : der Gläubiger kann beantragen, dass der Arbeitgeber als Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens an Stelle der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse V die Steuerklasse IV zugrunde zu legen hat. Für das Finanzamt bleibt der Schuldner aber in der ungünstigen Lohnsteuerklasse V ! Unterm Strich bleibt dann für den Schuldner viel weniger als zuvor !

  • Elwoody

    Wg. 399 BGB, sei mal auf 851 Abs. 2 ZPO hingewiesen und auf BGHZ 95, 99

  • Marcus

    Krass. Haben Sie kein schlechtes Gewissen? Na hoffentlich zahlen Ihre Mandanten auch die Rechnungen. Ach ja, stimmt ja. Sind ja unsere Steuergelder, von denen Sie leben.

  • http://www.ra-miehler.de Rechtsanwalt Miehler

    @Elwoody : Danke, ich hab den Absatz mit der Abtretung rausgenommen.

  • http://www.ra-miehler.de Rechtsanwalt Miehler

    @Markus : Warum sollte ich ein schlechtes Gewissen haben ? Ich zeige auf, welche Rechte der Schuldner hat und was man als Schuldner nicht machen darf – auch mit deutlichen Hinweis auf die sich ergebenden Konsequenzen.

  • Info

    Titulieren einer Forderung die über 10 Jahre zurückliegt (Keine Aufbewahrungspflicht von Unterlagen) durch einen Mahnbescheid. Einen Vollstreckbaren Titel eines Dritten “kaputt” zu kriegen ist wesentlich schwieriger als eine simple durchschaubare Darlehensbehauptung. Wenn man das dann noch als Schadenersatz deklariert, hat der Empfänger des Geldes nicht mal ein Problem das versteuern zu müssen. Kann man als Leistender sogar u.U als Sonderausgaben und/oder Werbundkosten geltend machen.

  • http://www.facebook.com/john.miehler John Miehler

    Danke ! Ich hab den Abtretungsteil “entsorgt”.

  • http://www.facebook.com/john.miehler John Miehler

    Nein ich habe eigentlich kein schlechtes Gewissen. Soweit gewisse Praktiken gegen das Gesetz verstoßen, habe ich darauf ausdrücklich hingewiesen und davon abgeraten.

  • http://www.facebook.com/john.miehler John Miehler

    Auf die strafrechtlichen Folgen einer fingierten (erfundenen) Forderung habe ich bereits hingewiesen. Also besser die Finger davon lassen.

  • Monika Wilmes

    hallo…mein problem ist das ich mit ca.9000euro in die privatinsolvenz vor ca 2monaten gegangen bin…jetzt wurd mir ein job angeboten bei dem ich ca 1600euro habe monatlich…diesen job werde ich nicht bekommen wenn ich dem chef jetzt sagen muss das eine insolvenz vorliegt…son mist…jahrelang hab ich son job gesucht…aber es gab nur 400euro jobs für mich..was kann ich nur tun..

  • http://www.ent-schuldigung.de John Miehler

    Wenn die Verbraucherinsolvenz bereits eröffnet wurde, sollten Sie mit Ihrem Treuhänder sprechen. Aber immer weniger Treuhänder sind bereit auf eine Mitteilung an den Arbeitgeber zu verzichten …

  • Monika Wilmes

    vielen Dank für Ihre Antwort..ich habe bereits mit meinem Insolvenzverwalter gesprochen..er meinte es gäbe keinen Weg dran vorbei…morgen habe ich das Gespräch ,,ich muss es wohl preisgeben…glaub nicht das ich den Job bekomme und bleibe somit ein Sozialfall…schon traurig..dabei wäre ich sofort bereit zu zahlen…wenn dann ne rate ausbleibt dann verstehe ich ja das der Arbeitgeber informiert werden muss…aber ne chance bekommt man nicht..naja.
    trotzdem danke

  • Ebook

    Eine Verwandte haftet bei einem Darlehen für mich. Sie hat mir auch Geld geliehen, für das ich auch einen Schuldschein unterschrieben. Ich habe auch eine Lohnabtretung unterschrieben. Ich kann ja belegen, dass sie haftet, und dass ich Geld erhalten habe. Da ist dies doch nicht problematisch ?
    Darüber hinaus bin ich deeutlich unter der Pfändungsgrenze. Mein Arbeitgeber muss eine Drittschuldnererklärung abgeben. Was ist dies ?

  • http://www.ent-schuldigung.de John Miehler

    Die Drittschuldnererklärung bedeutet, dass derjenige, bei dem gepfändet wurde (hier der Arbeitgeber) erkären muss
    * ob er die Pfändung als begründet anerkennt und bereit ist zu zahlen
    * ob bereits andere Gläubiger Rechte geltend machen (zB eine vorrangige Abtretung)

    Wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden ist, wird dies der Arbeitgeber mitteilen.

    Wenn die Löhnabtretung älter ist als die Pfändung und kein Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag (oder Tarivvertrag) geregelt ist, geht die Abtretung grundsätzlich der Pfändung vor. Ich kann (und darf) aber an dieser Stelle keine Einzelfallberatung geben sondern kann mich nur auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen beschränken.