Falsche Angaben in einer Steuererklärung haben nicht nur strafrechtliche Bedeutung. Auch wenn der hinterzogene Steueranspruch grundsätzlich von der Restschuldbefreiung umfasst ist, kann die Falschangabe in der Steuererklärung das Verfahren insgesamt zu Fall bringen.
Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung umfasst selbst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung auch die hinterzogenen Steuerbeträge. Dies war zunächst umstritten, da die Finanzämter der Auffassung waren, Steuerhinterziehung sei eine sogenannte “unerlaubte Handlung” und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Zum Beispiel : bei einem Betrug (= unerlaubte Handlung) zu Lasten eines Gläubigers, ist dessen Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Der Gläubiger kann nach Abschluss des Verfahrens wieder vollstrecken. Der Gläubiger muss bei Anmeldung seiner Forderung angeben, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt.
Trotz Straftat stellt die Steuerhinterziehung aber nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) VII R 6/07 vom 19.08.2008 keine “vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung” dar, sondern es handle es sich rechtlich gesehen auch weiterhin eigenständige, dem öffentlichen Recht zuzurechnende Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, also um einen “normalen” Steueranspruch .
Das bedeutet, dass grundsätzlich der hinterzogene Betrag, wie andere Forderungen auch, nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode und nach Erteilung der Restschuldbefreiung, nicht mehr vollstreckt werden kann.
(siehe auch: Restschuldbefreiung trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung )
Steuerhinterziehung und Versagungsgründe
Dennoch ist die Restschuldbefreiung und damit das Verfahren insgesamt in Gefahr. Nach § 290 Abs.1 Nr.2 InsO kann dem Schuldner Restschuldbefreiung versagt werden, wenn (…)
(…) der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
Dass die Hinteriziehung von Steuern sich unter den Begriff “Leistung an öffentliche Kassen zu vermeiden” einordnen läßt, ist inzwischen ständige Rechtsprechung.
Unter Umständen kann es sich daher lohnen im Hinblick auf die Frist von drei Jahren auf den genauen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht zu achten.
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