Restschuldbefreiung gilt nicht für ….

von Rechtsanwalt Jens A. Müller

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

  1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte;
  2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;

  3. Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens.

    Diese Forderungen bestehen somit auch noch nach Abschluss des Verfahrens und trotz Bewilligung der Restschuldbefreiung fort.