Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
-
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte;
-
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
-
Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens.
Diese Forderungen bestehen somit auch noch nach Abschluss des Verfahrens und trotz Bewilligung der Restschuldbefreiung fort.
Pingback: Verfahrenskostenstundung im Verbraucherinsolvenzverfahren | Schuldnerberatung Miehler & Müller Rechtsanwälte
Pingback: Verfahrenskostenstundung im Verbraucherinsolvenzverfahren | Schuldnerberatung Miehler & Müller Rechtsanwälte | Schuldnerberatung Miehler & Müller Rechtsanwälte