Eidesstattliche Versicherung (e.V.) : das Problem

Die eidesstattliche Versicherung ist mit vielen Vorbehalten und Ängsten verbunden. Sie kann für den Schuldner auch gravierende Nachteile haben. Die Abgabe der e.V. wird in das bei Gericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen, das von der Schufa und anderen Ratingagenturen abgefragt wird. Damit ist die Kreditwürdigkeit des Schuldners dahin, es droht die Kündigung der laufenden Kreditverträge.

Der Gläubiger erfährt Arbeitgeber und Bankverbindung des Schuldners. Eine Gehalts- und Kontopfändung folgen auf dem Fuß. Die Gehaltspfändung wiederum kann den Arbeitsplatz des Schuldners gefährden.

Andererseits kann die Abgabe der e.V. bei Schuldnern, die kein pfändbares Einkommen oder sonstige Vermögenswerte den Druck der Gläubiger nehmen. Sobald den Gläubigern mitgeteilt wird, dass der Offenbarungseid abgegeben wurde stellen viele ihre Vollstreckungsbemühungen zunächst ein. Vollstreckungskosten die durch eine Vollstreckung nach der Mitteilung durch den Schuldner erfolgen hat der Gläubiger selbst zu tragen.

Wann darf von dem Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden ?

Neben einem vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vergleich) muss eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein :

  • trotz Zwangsvollstreckung sind noch Forderungen des Gläubigers offen
  • der Gläubiger kann nachweisen, dass Vollstreckungsmaßnahmen aussichtslos sind
  • wenn der Gerichtsvollzieher mehrfach versucht hat den Schuldner in dessen Wohnung aufzusuchen, dabei muss er die Vollstreckung einmal mindestens 2 Wochen vorher angekündigt haben
  • der Schuldner hat die Durchsuchung der Wohnung verweigert.

Der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist für den Gläubiger kostengünstig (30,00 EUR) und wird in der Regel automatisch gestellt.


Muss ich als Schuldner die EV aktualisieren ?

Sie können sich als Schuldner drei Jahre lang auf die bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung berufen. Sie sind nach der Abgabe der e.V. nicht verpflichtet, Änderungen in Einkommen und Vermögen von sich aus anzugeben.

Wenn ein weiterer Gläubiger die eidesstattliche Versicherung beantragt hat, können Sie diese innerhalb des Zeitraums von drei Jahren verweigern. Nur wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass sich Ihre Vermögensverhältnisse geändert haben, müssen Sie eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben.

Muss ich als Schuldner die eidesstattliche Versicherung sofort abgeben, wenn der Gerichtsvollzieher in der Wohnung ist ?

Nein ! Der Schuldner kann die Sofortabgabe verweigern, da diese nur mit Einverständnis des Schuldners erfolgen kann (§ 900 Abs.2 ZPO). Der Gerichtsvollzieher setzt dann einen Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung der nach frühestens 2 Wochen und spätestens 4 Wochen erfolgen soll.


Wie kann ich als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhindern ?

Selbst im Termin kann der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinauszögern. Der Gerichtsvollzieher ist nach § 900 Abs. 3 ZPO verpflichtet den EV-Termin um bis zu 6 Monate zu vertagen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, die Forderung binnen dieser Frist zu tilgen. Die Frist kann um 2 Monate verlängert werden, wenn der Schuldner nach 6 Monaten mindestens ¾ der Forderung bezahlt hat.

Zu jedem Zeitpunkt kann der Schuldner mit dem Gläubiger vereinbaren, dass dieser den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ruhen lässt. Natürlich wird dies der Gläubiger nur dann machen, wenn ihm ein Vorteil daraus entsteht. Viele Gläubiger sind aber schon dazu bereit, den Antrag ruhen zu lassen, wenn ernsthafte (!) Ausgleichsverhandlungen angekündigt werden.


Achtung :
Lassen Sie sich als Schuldner nicht zu „Angstraten“ hinreißen. Sie müssen die Gesamtsanierung im Auge behalten. Da ist es nicht sinnvoll sich mit Raten zu verzetteln, die über Ihren Verhältnissen liegen. Dann bleibt nichts mehr übrig um sich die weiteren Gläubiger vom Hals zu halten.

Wenn Sie mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung vereinbaren, sollten Sie auch einen Vollstreckungsverzicht während der Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung vereinbaren und die Löschungsbewilligung für das Schuldenverzeichnis durch den Gläubiger, sobald der vereinbarte Betrag bezahlt ist.

Haftbefehl und Erzwingungshaft

Wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert oder reagiert der Schuldner nicht auf die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Gläubiger Haftbefehl beantragen. Der Haftbefehl wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und geht damit auch an die Schufa.

Achtung ! Die Haft dauert nicht so lange, bis der Schuldner die Schuld getilgt hat, sondern bis der Schuldner die EV abgegeben hat, längsten aber 6 Monate.

Reden Sie mit dem Gerichtsvollzieher. Bei nachvollziehbaren Gründen (zB Prüfungen, Erkrankung, Geburt eines Kindes …) können Sie mit dem Gerichtsvollzieher einen neuen Termin vereinbaren. Manche Gerichtsvollzieher verlangen ein ärztliches Attest.