Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann es vorkommen, dass der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht. Die Vollstreckung ist aber nach § 89 InsO ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
Durch die Vorlage des Eröffnungsbeschlusses können Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachweisen. Der Gerichtsvollzieher wird Sie dann nicht mehr behelligen. Daher sollten Sie den Eröffnungsbeschluss für alle Fälle greifbar haben. Machen Sie sich vorsorglich Fotokopien.
Beachten Sie bitte den Beitrag zu Unterhaltsansprüchen in der Verbraucherinsolvenz