Beratungshilfe ist eine staatliche Leistung, die der Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) ähnlich ist. Die Kosten des Rechtsanwalts für die Beratung oder eine außergerichtliche Tätigkeit werden von der Staatskasse getragen. Der Mandant hat einen Eigenanteil von 10,00 EUR an den Rechtsanwalt zu bezahlen.

Voraussetzungen für die Beratungshilfe Der Rechtssuchende kann persönlich bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.

Rechtsantragstelle Amtsgericht München

Beachten Sie bei der Antragstellung :

  • Bringen Sie Ihre Einkommensnachweise (z.B. Lohnabrechnung, SGB II Bescheid, Kontoauszüge, Mietvertrag …) mit. Damit vermeiden Sie, dass nochmals Unterlagen nachgefordert werden. Bei Vorlage eines Sozialhilfebescheides sind weitere Nachweise nicht erforderlich.
  • Beachten Sie die Öffnungszeiten. Es empfiehlt sich frühzeitig zu erscheinen und sich sogleich in die Warteliste einzutragen, damit Sie keine langen Wartezeiten in Kauf nehmen müssen. Der Aufruf erfolgt nach der Warteliste. Werdende Mütter und Behinderte werden aber bevorzugt vorgelassen.

Die Beratungshilfe umfasst lediglich die außergerichtliche Vertretung bis zur Erteilung der Bescheinigung nach § 305 InsO. Die Antragstellung für die Verbraucherinsolvenz, Stundung der Verfahrenskosten und Antrag auf Restschuldbefreiung werden nicht mehr von der Beratungshilfe getragen. Diese Kosten müssen, da insoweit auch keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, vom Antragsteller selbst aufgebracht werden.