Derzeit können Sozialleistungen (nach § 55 SGB I) 14 Tage lang auch bei einer bestehenden Kontopfändung abgehoben werden. Von dieser Möglichkeit machen viele Leistungsempfänger auch seit Jahren Gebrauch. In der Regel ergibt sich bereits aus dem Betreff der Überweisung, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Ansonsten reichte es aus, der Bank den Leistungsbescheid vorzulegen.

Ab dem 01.01.2012 tritt diese Regelung außer Kraft. Ein Schutz ist dann nur noch über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.


Betroffene sollten ihr Konto bereits vor dem 01.01.2012 in ein P-Konto umwandeln. Wenn ein erhöhter Sockelbedarf besteht, ist eine Bescheinigung erforderlich, die von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder dem Leistungsträger selbst ausgestellt werden kann. In der Regel wird der Leistungsbescheid selbst von den Banken nicht akzeptiert.

Der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der auch Caritas und Rotes Kreuz angehören, rechnet mit einer stark zunehmenden Nachfrage an diesen Bescheinigungen. Die Schuldnerberatungsstellen seien aber durch diese zusätzliche Aufgabe weiter überlastet.

Quelle : http://www.f-sb.de/download/pkono_erhebungagsbv_2011.pdf

K1-Magazin Programmankündigung
Heute wird der Beitrag “Top Ten Tipps gegen Überschuldung” auf “Kabel 1″ ausgestrahlt, bei dem ich mitgewirkt habe. Da ich nicht jeden Tag vor der Kamera stehe, bin ich etwas nervös. Aber ich hoffe auf´s Beste und freue mich über Ihre Kommentare.

Quelle Bild: http://www.kabeleins.de/tv/k1-magazin#

Update : Die Sendung im Internet : bei Kabel 1

Ein an sich unpfändbarer Gegenstand (weil z.B. für die Berufsausübung erforderlich) kann in der Zwangsvollstreckung dann durch den Gläubiger verwertet werden, wenn dieser dem Schuldner einen geeigneten Ersatz zur Verfügung stellt. Nicht jeder Schuldner ist natürlich begeistert, wenn ihm der Gläubiger für den Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio eine alte Rostlaube vors Haus stellt.

Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.

Mehr zu diesem und weiteren Themen finden Sie auch in unserem neuen eBook Überlebenstechniken für Schuldner
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Interview für K1 Magazin
Gestern hatten wir in der Kanzlei und der näheren Umgebung die Aufnahmen zu “K1 Magazin” zum Thema “Top Ten Tipps gegen Überschuldung”.

Nach der anfänglichen Nervosität fand ich erstaunlich, wie “relativ” gelassen ich die Aufnahmen in der Münchner Fußgängerzone überstanden habe. Auch wenn es riesig Spaß gemacht hat (vielen Dank an das Filmteam) – nach insgesamt 4,5 Stunden war ich ziemlich erleichtert als alles “im Kasten” war.
 
Der Beitrag wird am 11.10.2011 um 22:15 in der Sendung “K1 Magazin” ausgestrahlt. Keine Sorge der Beitrag dauert keine 4,5 Stunden, sondern nur ca. 10 Minuten.

Geldstrafen nehmen unter den Schulden eine gewisse Sonderstellung ein. Nur wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Wegen anderer Schulden droht dem Schuldner allenfalls nur dann Haft, wenn er sich weigert die Eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Bei der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ein Tagessatz einem Tag Haft unabhängig von der Höhe des Tagessatzes. Die Geldstrafe wird nach Anzahl der Tagessätze mal Höhe des Tagessatzes ausgeurteilt, zB. 90 Tagessätze, den Tagessatz zu 100,00 EUR. Dies wäre dann eine Geldstrafe von insgesamt 9.000,00 EUR oder 90 Tage Ersatzhaft.

Geldstrafen sind wegen ihres Strafcharakters auch von der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen. Das bedeutet, auch wenn der Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit sechsjähriger Wohlverhaltensphase durchlaufen und das Gericht Restschuldbefreiung gewährt hat, ist die Schuld nicht erloschen.

Aufgrund des Strafcharakters ist es auch nicht möglich, über die Höhe des Schuldbetrages zu verhandeln. Möglich ist es allerdings, eine Ratenvereinbarung zu treffen. Zuständig ist die jeweilige Staatsanwaltschaft.

Wenn der Schuldner nicht in der Lage die Geldstrafe aufzubringen, besteht die Möglichkeit, die Geldstrafe abzuarbeiten („Schwitzen statt sitzen“).

Spätestens dann, wenn Ihnen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe androht wird, sollten Sie sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und eine Ratenzahlung oder das Abarbeiten der Geldstrafe anbieten. Sobald Sie sich in Haft befinden, ist die Staatsanwaltschaft gegenüber Ratenzahlungsangeboten nicht sonderlich zugänglich.

Für die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe erhalten Sie keine Ladung, sondern Sie werden unangekündigt von der Polizei „einkassiert“. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann im offenen Vollzug erfolgen. Das bedeutet, dass der Schuldner unter Tags seiner Arbeit nachgehen kann und sich danach in der Justizvollzugsanstalt einfinden muss. Ein Rechtsanspruch auf Verlegung in den offenen Vollzug gibt es allerdings nicht.

HaushaltsbuchIch persönlich bin kein großer Freund des Haushaltsbuches. Ich kenne kaum jemanden, der ein Haushaltsbuch tatsächlich über einen längeren Zeitraum durchgehalten hätte. Es ist einfach zu umständlich und benötigt zu viel Disziplin jede Ausgabe einzeln zu notieren. In einer Familie möchte man vielleicht auch nicht unbedingt jede Ausgabe vor den prüfenden Blicken des Partners ins Haushaltsheft eintragen müssen, um sich dann dem Vorwurf der Verschwendung ausgesetzt zu sehen.

Auch halte ich den Nutzen eines Haushaltsbuches für gering. Tatsächlich begrenzt es die Ausgaben – aus dem einfachen Grund, dass man nicht einen neuen Eintrag schreiben muss. Das Haushaltsbuch gibt nur einen Rückblick über bereits vergangene Ausgaben – aber die sind Geschichte. Das Geld ist weg und daran ändert auch das Haushaltsbuch nichts.

Es gibt natürlich viele elektronische Varianten des Haushaltsbuchs, die Ihnen Ihre Ausgaben statistisch auswerten. Sie können sehr schön sehen, in welchen Lebensbereichen Sie zu viel Geld ausgegeben haben. Ich gebe zu, dass elektronische Haushaltsbücher auf dem PC oder dem iPad durchaus ihren Reiz haben und mich auch einige Zeit beschäftigt haben. Letztlich war der Nutzen im Verhältnis zur aufgewendeten Zeit sehr gering. Sinnvoller ist es, seine Zeit dafür zu verwenden, die Einnahmen zu erhöhen oder die Ausgaben zu reduzieren.

Ich möchte Ihnen keinesfalls ein Haushaltsbuch ausreden. Ich halte nur die Relation zwischen Aufwand und Nutzen für sehr gering.

Sinnvoll halte ich es allerdings, sich am Monatsanfang Gedanken über die in diesem Monat anfallenden Ausgaben zu machen (Budget).

Während das Haushaltsbuch die Vergangenheit analysiert, blickt das Budget in die Zukunft : was habe ich nächsten Monat zur Verfügung und welche Ausgaben stehen an ?

Bewährt hat es sich, in klammen Situationen den Bedarf an Bargeld gleich zu Monatsanfang zu ermitteln, abzuheben und für die kommenden Wochen bis zum nächsten Monat in jeweils getrennten Briefumschlägen aufzubewahren. Für jede Woche ist ein Umschlag mit dem vorher festgelegten Betrag vorgesehen. Die Aufteilung in „Wochen“ schafft einen leichten Überblick. Nicht verbrauchtes Geld kann dann zum „Notfallpolster“ zugefügt werden oder dient für eine kleine „Luxusanschaffung“.

Inkassounternehmen die Schuldner telefonisch spät abends bedrohen und ankündigen man würde Arbeitgeber, Nachbarn oder Verwandte über die Schulden informieren oder (bei Ausländern) die Ausländerbehörde einschalten sind zum Glück selten. Auch unangekündigte Hausbesuche von Inkassomitarbeitern, die den Anschein eines “offiziellen” Auftrages erwecken und Einlass in die Wohnung begehren sind Ausnahmen.

Doch wie wehrt man sich als Schuldner ?

Zunächst muss man sich als Schuldner bewusst machen, dass eine Inkassofirma keine Behörde ist und auch keine “amtlichen” Befugnisse hat. Niemand ist verpflichtet einen Inkassomitarbeiter in die Wohnung zu lassen. Bedrohungen durch einen Inkassomitarbeiter müssen Sie nicht hinnehmen.

Wenn Sie sich durch ein Inkassounternehmen bedroht fühlen können Sie:

  • Strafanzeige wegen Nötigung erstatten (Lassen Sie den Sachverhalt aber bitte vorher prüfen !)
  • Beschwerde beim zuständigen Landgericht einlegen (siehe unten)
  • Beschwerde an den BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen) Der BDIU überwacht die ordnungsgemäße, gewissenhafte und redliche Berufsausübung seiner Mitglieder.

Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V., Friedrichstraße 50–55, 10117 Berlin,
Telefon: 030 / 2 06 07 36-0, Fax: 030 / 2 06 07 36-33)

Das Landgericht ist für die Zulassung von Inkassounternehmen zuständig. Hier können Sie prüfen ob das Inkassounternehmen überhaupt eine Zulassung hat und welches Landgericht zuständig ist:
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/


Auf jeden Fall gilt :

Unterschreiben Sie nichts unter dem Druck der Situation, sondern prüfen Sie was genau was Sie da eigentlich unterschreiben sollen. Lassen Sie sich helfen. Suchen Sie eine Verbraucherzentrale auf, wenden Sie sich an die Beratungsstelle des örtlichen Anwaltsvereins oder an eine offizielle Schuldnerberatungsstelle.

Die SCHUFA Holding AG

von Rechtsanwalt Miehler
Schild "Schufa" Quelle : Schufa Holding AG

Die Schufa Holding AG ist keine staatliche Organisation, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das Daten zu 65 Mio. Personen gesammelt hat. Die Schufa gibt Kreditinstituten und anderen Firmen Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person (Positiv- oder Negativmerkmale) weiter. (Bild Quelle : Schufa Holding AG)

Ein negativer Schufaeintrag bedeutet Probleme, einen Kredit zu bekommen, einen Ratenzahlungskauf zu tätigen, ein Konto zu eröffnen oder auch nur einen Handyvertrag abzuschließen.

Auskunftsanspruch

Bis 30.03.2010 stellte die Schufa Eigenauskünfte mit 7,80 EUR in Rechnung. Nach der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes besteht jetzt einmal jährlich ein Anspruch des Bürgers auf eine kostenlose Auskunft über :

  • die gespeicherten personenbezogenen Daten
  • den Scorewerte zu Ihrer Person
  • woher diese Daten stammen
  • an wen ihre Daten weitergegeben wurden (mit Name und Adresse).

 

Über www.meineSchufa.de können Sie die Auskunft direkt anfordern. Weiter gibt es die Möglichkeit sich registrieren zu lassen und einen unbefristeten Onlinezugang für 18,50 EUR beantragen. Sie können dann jederzeit (nicht nur 1x im Jahr) und ohne weitere Kosten Ihre Einträge prüfen.


Natürlich können Sie auch schriftlich per Post die Auskunft beantragen. Dabei ist es erforderlich, dass Sie eine Kopie des Personalausweises (beide Seiten) oder eine Kopie des Reisepasses und die Meldebescheinigung mit senden.

Ein Formular für den schriftlichen Antrag können Sie hier herunterladen und ausdrucken :
Formular

 

Einträge löschen

Daten über nichtvertragsgemäß abgewickelte Geschäfte einschließlich ihrer Erledigung zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Speicherung. Titulierte Forderungen (Urteile, Vollstreckungsbescheide) 3 Jahre
nach dem Jahr der Rückzahlung (= laufendes Jahr + 3 Jahre zum 31.12.)
Giro- und Kreditkartenkonten Sofort, wenn das Konto aufgelöst wird
Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung und Eidesstattliche Versicherung (Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte) nach drei Jahren, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das Amtsgericht nachgewiesen wird.

 

So beantragen Sie die vorzeitige Löschung von Eidesstattlicher Versicherung und Haftbefehl :

  1. Lassen Sie sich vom Gläubiger ein Erledigungsschreiben geben, sobald die Forderung erloschen ist.
  2. Mit dem Erledigungsschreiben des Gläubigers beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht (an Ihrem Wohnsitz) den Eintrag im Schuldnerverzeichnis zu löschen.
  3. Das Amtsgericht teilt der SCHUFA Holding AG die vorgenommene Löschung nach etwa drei bis vier Wochen automatisch mit. Sie können die Löschung aber beschleunigen, indem Sie eine Kopie des Löschungsbescheides an folgende Adresse senden :

SCHUFA Holding AG
Verbraucherservicezentrum Hannover
Postfach 56 40
30056 Hannover

Mit einer schriftlichen Bestätigung des Gläubigers können Sie einzelne bei der Schufa gespeicherte Einträge als „erledigt“ markieren lassen, die die dann nach Ablauf der Löschungsfrist nicht mehr auftauchen.
 
Unter engen Voraussetzungen können Forderungen vorzeitig aus dem Schufa Datenbestand gelöscht werden:

  • die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt,
  • der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 1.000 €,
  • die Forderung wurde innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
  • es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.

Trifft auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht zu, bleibt die Forderung als “Erledigt” bis zum Ende der Speicherfrist gespeichert.
 

Unrichtige Einträge

 
Falsche Einträge können Sie gegenüber der Schufa Holding AG monieren.

Schufa Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden
Telefon: 06 11/92 78-0
Telefax: 06 11/92 78-109
www.schufa.de
 

Legen Sie Dokumente, die den Sachverhalt darlegen (Quittungen, Löschungsbescheid oder ähnliches) in Kopie der Schufa vor. Die Schufa stellt regelmäßig zur Klärung eine Rückfrage an den betroffenen Vertragspartner, von dem die Meldung stammt. Nach Angaben der Schufa erfolgt die Anfrage beim Vertragspartner noch am gleichen Tag. Der betroffene Eintrag selbst wird mit einem Vermerk versehen, dass der Eintrag bestritten wurde.
 

Bei Problemen können Sie sich an den Schufa-Vertrauensmann wenden :
 
Gernot W. H. Bickel
c/o Schufa Holding AG
Geschäftsstelle München
Elsenheimerstraße 61
80687 München
Mail: Gernot.Bickel@schufa.de
 

Verbraucherinsolvenz und Schufa

 
Da die Verbraucherinsolvenz veröffentlicht wird, erfährt natürlich auch die Schufa von dem Verfahren. Üblicherweise wird der Eintrag nach drei Jahren nach der Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht. Bei Berücksichtigung der Dauer der Wohlverhaltensberiode und des Insolvenzverfahrens selbst, muss der Schuldner damit rechnen, ca. 10 Jahre einen negativen Schufaeintrag zu haben.

JA

 

Wie kann ich Einträge im Schuldnerverzeichnis löschen ?

Das Schuldnerverzeichnis wird bei dem Amtsgericht am Wohnsitzes des Schuldners geführt. In das Verzeichnis wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Haftanordnung nach § 901 ZPO eingetragen. Haft nach strafrechtlichen Vorschriften wird natürlich nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Das Verzeichnis ist öffentlich. Wer Auskunft will, muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Für Gläubiger reicht die Angabe „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung“ aus. Die Daten des Schuldnerverzeichnisses werden von der Schufa und anderen Informationsdiensten abgeglichen. So erfährt auch die Schufa von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Die Einträge werden automatisch gelöscht, wenn seit Abgabe der eV oder der Haftanordnung drei Jahre verstrichen sind.

Vorzeitige Löschung

Wenn der Schuldner nachweist, dass der Gläubiger befriedigt ist, der eV oder Haftbefehl beantragt hat, wird der Eintrag im Schuldnerverzeichnis durch Antrag des Schuldners an das Vollstreckungsgericht auch vorzeitig gelöscht.

 

ausreichender Nachweis

kein ausreichender Nachweis

Bestätigung des Gläubigers, dass Vollstreckungsforderung vollständig beglichen wurde und Einverständnis mit der Löschung erteilt wurde
  • Zahlungsbeleg
  • Quittung des Gerichtsvollziehers
  • Vorlage des vollstreckbaren Titels
  • Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass Anspruch vollständig beglichen wurde

 

Die Bestätigung des Gläubigers kann der Schuldner beim Gläubiger erbitten. Es macht Sinn, eine entsprechende Klausel bereits in einen Ratenzahlungsvergleich mit aufzunehmen, damit man nicht der Willkür des Gläubiges ausgesetzt ist.

Die Bearbeitung des Antrages dauert etwa zwei Wochen.

 

Gießkannenprinzig Wenn man als Schuldner mehrere Gläubiger (und keinen Druck) hat, ist das “Gießkannenprinzip” die schlechteste Möglichkeit seine Schulden zu Tilgen. Beim Gießkannenprinzip werden die zur Tilgung freien Beträge gleichmäßig an die Gläubiger verteilt.
 

Der Tilgungsbetrag wird bei den Gläubigern dabei zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die eigentliche Forderung (Hauptforderung) verrechnet. Trifft der Schuldner eine andere Zahlungsbestimmung kann der Gläubiger die Annahme verweigern.
 
Da sich die Zahlungen auf mehrere Gläubiger verteilen, wird bei den einzelnen Gläubigern nur die Kosten oder Zinsen bedient, aber die Hauptforderung nicht reduziert. Zinsen entstehen daher weiter aus dem vollen Betrag.

Wenn sich aber die Zahlung auf nur einen Gläubiger konzentriert (im Bild dargestellt durch den Hammer) ist der Erfolg viel “durchschlagender”. Die Hauptforderung kann schneller reduziert werden. Damit fallen in der nächsten Zinsperiode weniger Zinsen an. Sobald ein Gläubiger getilgt wurde, konzentriert sich der Schuldner auf den nächsten Gläubiger. Insgesamt lässt sich durch diese Vorgehensweise im Regelfall einiges an Zinsen einsparen (Insbesondere wenn man sich zuerst auf den Gläubiger mit dem höchsten Zinssatz konzentriert). Gleichzeitig hat der Schuldner schneller den Eindruck, dass sich etwas bewegt, so dass er die Motivation leichter aufrecht erhalten kann.

Nach diesem Grundsatz funktioniert auch die in den USA verbreitete Strategie des “dept snowball”, bei der ebenfalls versucht wird, sich bei der Zahlung auf einen Gläubiger nach dem anderen zu konzentrieren.

Siehe Dept snowball (engl. Artikel) Ich werde über diesem Thema in näherer Zukunft noch schreiben.

Natürlich funktioniert dieser Grundsatz nur dann, wenn sich nicht andere “Notwendigkeiten” ergeben !