Verbraucher klagen schon lange über unseriöse Inkassopraktiken. Willkür und Phantasiegebühren kennzeichnen die Inkassokosten. Die Verbraucherzentrale spricht von “Inkassogebühren nach Gutsherrenart”. Immer wieder wird versucht, fragwürdige und unbegründete Forderungen durch den Aufbau von Drohszenarien beizutreiben. Oft wissen die Verbraucher nicht einmal, um welche Forderung es sich eigentlich handelt. Bei den Verbraucherzentralen häufen sich die Beschwerden (siehe Verbraucherzentrale).

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Muss ich wegen Schulden in den Knast ?

von Rechtsanwalt Miehler

Die Angst wegen der Schulden hinter Gitter zu kommen ist genauso weit verbreitet wie weitgehend unbegründet. Während der Schuldturm noch bis ins 19. Jahrhundert die übliche Vorgehensweise war, um säumige Schuldner zur Zahlung zu animieren, haftet heute der Schuldner grundsätzlich nur mit seinem Vermögen, nicht mit seiner Freiheit. Aber es gibt Ausnahmen.

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Einige Gläubiger sind hartnäckiger als andere. Gerade Inhaber kleinerer Forderungen stellen sich oft quer und verhindern durch ihre Ablehnung das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Dass ist gerade dann sehr bitter, wenn bereits fast alle übrigen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben. Diesen “Kleingläubigern” mit einer höheren Teilzahlung entgegenzukommen bringt wenig, da dann die anderen Gläubiger ihre Zustimmung wiederrufen. Bleibt dem Schuldner nur noch der Weg in die Privatinsolvenz ?

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Inkassounternehmen sind für viele Schuldner ein leidiges Thema. Eine Großzahl fühlt sich durch die Anschreiben der Inkassounternehmen regelrecht bedroht (75 % der Verbraucher nach Studie der Verbraucherzentrale vom 01.12.2011). Ankündigunen wie „Bedenken Sie, dass ein Schuldtitel 30 Jahre lang zu Zwangsvollstreckungen hinsichtlich Ihres Eigentums, zu Lohn- oder Rentenpfändungen führen kann“ oder der Hinweis, dass die Vollstreckung durch „Verhaftung betrieben werden kann“ oder die Drohung ein Detektiv werde sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse „längerfristig und intensiv“ einen Überblick verschaffen bringen viele Verbraucher dazu aus Angst vor Unannehmlichkeiten auch fragwürdige Forderungen zu bezahlen.

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Ohne ein Konto ist man vom modernen Wirtschaftsleben faktisch ausgeschlossen. Selbst der Bezug von Sozialleistungen gestaltet sich ohne Bankverbindung schwierig. Bargeldlose Zahlungen sind der Standart. Dem Vermieter oder künftigen Arbeitgeber kein Konto angeben zu können wirkt zumindest suspekt. Wenn alle Überweisungen am Bankschalter einbezahlt werden müssen, entstehen hohe Zusatzkosten.

Das Problem entsteht dadurch, dass für die Banken die Kontoführungsgebühren alleine nicht kostendeckend sind. Die Bank verdient entweder an der Überziehung des Kontos oder an der Möglichkeit dem Kunden weitere Finanzprodukte verkaufen zu können. Viele Kunden sind für die Bank einfach nicht lohnend. Zudem fällt für Rücklastschriften ein hoher Verwaltungsaufwand an. Die Banken sind daher daran interessiert, “schlechte” Kunden zu entsorgen. Hier hat sich der Begriff „Schalterhygiene“ herausgebildet.

Empfehlung „Girokonto für Jedermann“

Bislang sind die Banken nicht verpflichtet, jedem ein Konto zu eröffnen. Sie können sich die Kunden frei aussuchen. Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat zwar bereits 1995 eine Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ abgegeben. Danach sollen die Kreditinstituten jeder Person, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte und auch bei Überschuldung, ein Girokonto auf Guthabenbasis bereitzuhalten (sogenanntes Jedermannkonto). Diese Empfehlung ist leider jedoch nicht rechtlich bindend !

P-Konto

Auch die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto bedeuten lediglich, dass ein bereits bestehendes Konto umgewandelt werden kann. Ein Anspruch auf ein neues Konto nach derzeitiger Rechtslage besteht nicht.

Hamburger Gesetzesentwurf

Diese Lücke soll jetzt durch den Gesetzesentwurf des Landes Hamburg geschlossen werden.

“Der Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, einen subjektiven Anspruch auf ein Guthabenkonto mit Basisfunktionen für jedermann einzuführen, um allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von ihrer finanziellen Situation die Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zu gewährleisten. …”

Zudem sollen die Kosten der Kontoführung eines P-Kontos geregelt werden.

Link zum Gesetzesentwurf

Sicherlich reicht eine Selbstverpflichtung der Banken nicht aus. Wir begrüßen daher die Initiative und werden über den weiteren Verlauf des Gesetzesvorhabens berichten.

JA

Anlässlich der Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger beim Deutschen Insolvenzverwalterkongress am 28. Oktober 2011 in Berlin wurden neue Einzelheiten des geplanten Gesetzentwurfs zur Neuordnung der Verbraucherinsolvenz bekannt.

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Derzeit können Sozialleistungen (nach § 55 SGB I) 14 Tage lang auch bei einer bestehenden Kontopfändung abgehoben werden. Von dieser Möglichkeit machen viele Leistungsempfänger auch seit Jahren Gebrauch. In der Regel ergibt sich bereits aus dem Betreff der Überweisung, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Ansonsten reichte es aus, der Bank den Leistungsbescheid vorzulegen.

Ab dem 01.01.2012 tritt diese Regelung außer Kraft. Ein Schutz ist dann nur noch über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.


Betroffene sollten ihr Konto bereits vor dem 01.01.2012 in ein P-Konto umwandeln. Wenn ein erhöhter Sockelbedarf besteht, ist eine Bescheinigung erforderlich, die von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder dem Leistungsträger selbst ausgestellt werden kann. In der Regel wird der Leistungsbescheid selbst von den Banken nicht akzeptiert.

Der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der auch Caritas und Rotes Kreuz angehören, rechnet mit einer stark zunehmenden Nachfrage an diesen Bescheinigungen. Die Schuldnerberatungsstellen seien aber durch diese zusätzliche Aufgabe weiter überlastet.

Quelle : http://www.f-sb.de/download/pkono_erhebungagsbv_2011.pdf

K1-Magazin Programmankündigung
Heute wird der Beitrag “Top Ten Tipps gegen Überschuldung” auf “Kabel 1″ ausgestrahlt, bei dem ich mitgewirkt habe. Da ich nicht jeden Tag vor der Kamera stehe, bin ich etwas nervös. Aber ich hoffe auf´s Beste und freue mich über Ihre Kommentare.

Quelle Bild: http://www.kabeleins.de/tv/k1-magazin#

Update : Die Sendung im Internet : bei Kabel 1

Ein an sich unpfändbarer Gegenstand (weil z.B. für die Berufsausübung erforderlich) kann in der Zwangsvollstreckung dann durch den Gläubiger verwertet werden, wenn dieser dem Schuldner einen geeigneten Ersatz zur Verfügung stellt. Nicht jeder Schuldner ist natürlich begeistert, wenn ihm der Gläubiger für den Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio eine alte Rostlaube vors Haus stellt.

Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.

Mehr zu diesem und weiteren Themen finden Sie auch in unserem neuen eBook Überlebenstechniken für Schuldner
  test

Interview für K1 Magazin
Gestern hatten wir in der Kanzlei und der näheren Umgebung die Aufnahmen zu “K1 Magazin” zum Thema “Top Ten Tipps gegen Überschuldung”.

Nach der anfänglichen Nervosität fand ich erstaunlich, wie “relativ” gelassen ich die Aufnahmen in der Münchner Fußgängerzone überstanden habe. Auch wenn es riesig Spaß gemacht hat (vielen Dank an das Filmteam) – nach insgesamt 4,5 Stunden war ich ziemlich erleichtert als alles “im Kasten” war.
 
Der Beitrag wird am 11.10.2011 um 22:15 in der Sendung “K1 Magazin” ausgestrahlt. Keine Sorge der Beitrag dauert keine 4,5 Stunden, sondern nur ca. 10 Minuten.